Ein rumänischer Staatsbürger stand heute vor dem Kriminalgericht. Der Angeklagte, der am 7. Dezember 1995 geboren wurde, hatte in Schaanwald ein Casino-Gast ausgespäht. Zusammen mit einem Mittäter verfolgte er das Opfer und raubte ihm eine Rolex im Wert von 14’900 Franken.
Zu den Vorwürfen gestand der Angeklagte seine Schuld. Er erklärte jedoch, dass er versucht habe, seinen Cousin, den Mittäter, von der Tat abzuhalten. Trotzdem zwang ihn der Cousin, bei dem Überfall zu helfen.
Der Angeklagte und sein Cousin verliessen nach der Beobachtung das Casino und folgten dem Opfer mit dem Auto. Der Cousin sah, welches Fahrzeug das Opfer nahm, und folgte ihm bis zu seinem Haus. Dort riss der Cousin die Uhr an sich, während der Angeklagte festhielt. Der erbeuteten Uhr entsprechend belohnte der Cousin den Angeklagten mit 320 Euro.
Das Opfer gab per Videovernehmung seine Aussagen, da es psychisch nicht in der Lage war, den Gerichtssaal zu betreten. Es bestätigte, dass es im Casino nicht angesprochen wurde und erkannte den Angreifer mit den festeren Haaren wieder.
Der Staatsanwalt beantragte ein unfallchirurgisches Gutachten, das jedoch abgewiesen wurde, da es nicht als kausal angesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft sah den Raub und die Geldwäsche als erfüllt an. Die Strafe müsse angesichts der Schwere der Folgen streng sein.
Die Verteidigerin führte ins Schlussplädoyer an, dass das Geständnis mildernd zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe sich freiwillig dem Verfahren in Liechtenstein gestellt, während der Cousin federführend war. Sie forderte ein mildes Urteil.
Urteil
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 7 Monate unbedingt zu verbüssen sind. Die restliche Strafe wurde auf eine Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt.
Der Vorsitzende Richter begründete das Urteil damit, dass die Tatbeteiligung am Raub klar nachgewiesen sei, sowohl durch die Spurenlage als auch durch die Aussagen des Angeklagten. Die Geldwäsche sei strafbar, selbst wenn das Geld in Deutschland übergeben wurde, weil die Vortat in Liechtenstein stattfand. Der Autoschlüssel des Opfers sei wahrscheinlich spontan vom Mittäter mitgenommen und auf dem Nachbargrundstück weggeworfen worden. Daher sei die dauernde Sachentziehung fraglich.
Der Senat berücksichtigte die Unbescholtenheit des Angeklagten und dessen frühes Geständnis mildernd. Jedoch erschwerend fiel ins Gewicht, dass eine hohe kriminelle Energie vorlag und das Opfer eine Stunde lang beobachtet, verfolgt und in seinen Wohnräumen überfallen wurde. Obwohl die Milderungsgründe überwogen, kam eine reine Bewährungsstrafe nicht in Betracht. Von den 7 Monaten Freiheitsstrafe werden die rund 3 Monate Untersuchungshaft angerechnet.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung gaben kein Rechtsmittelerklären ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.