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Schwierige Entscheidung für das Landgericht

Fürstliches Landgericht
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Im Rahmen der Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht wurde der 1962 geborene Liechtensteiner angeklagt, der derzeit im Landesgefängnis einsitzt und bereits dreifach vorbestraft ist.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten, eine Reihe von Vergehen und Übertretungen vor, darunter die Fälschung von Unterschriften, den Besitz illegal umgebauter Waffen trotz bestehendem Waffenverbot, sowie mehre Fälle von gefährlicher Drohung. Dies gegen seine ehemalig Sachwalterin, gegen eine Schaltermitarbeiterin der Landespolizei, gegen die Regierung, Verwaltung und Gericht sowie anlässlich der Hausdurchsuchung gegen einen Polizisten. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die Einziehung der sichergestellten Waffen.

Der Angeklagte gestand die Urkundenfälschung ein. Zu dem Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes sagte er, dass nur ein Teil der gefundenen Waffen ihm gehöre. Er führte an, dass er bereits vorher Waffen besessen habe, die bei der Landespolizei gemeldet waren.

Zum Vorwurf der gefährlichen Drohung sagte er, dass er niemanden bedroht habe. Er sagte immer nur «man müsse dies und jenes in die Luft sprengen», «man sollte diesen oder jenen erschiessen» oder «man müsse korrupte Politiker auf den Mond schiessen». Aber er würde das nicht machen. Er hätte mit 17 aufgehört zu schlagen.

«Vor mir muss niemand angst haben»

Der Angeklagte

Die ehemalige Sachwalterin des Angeklagten berichtete als Zeugin von einem bedrohlichen Anruf, der bei ihr Unbehagen auslöste. Auf Frage des Verteidigers sagte sie dann aber, dass er nicht ihr persönlich gedroht hat, und dass sie diesen Ausbruch eher als Unmutsäusserung verstand. Dennoch sei ein ungutes Gefühl geblieben.

Die Schaltermitarbeiterin, die ebenfalls als Zeugin aussagte, fühlte sich von den Äusserungen des Angeklagten eher beschimpft als bedroht. Dennoch hatte sie nach dem Anruf des Angeklagten die Einsatzzentrale informiert, woraufhin die Landespolizei mit fünf Streifenwagen zur Adresse des Angeklagten fuhr. Für den Staatsanwalt ein Indiz, dass die Drohung ernst gemeint gewesen sein musste.

Am Ende der Verhandlung wurde die psychische Verfassung des Angeklagten mit dem Gutachter erörtert. Der Sachverständige erklärte, dass der Angeklagte unter einem komplexen Störungsbild leide, insbesondere nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2011. Nach dem Konkurs seines Metzger-Betriebs sei er zu einem Querulanten geworden. Der Angeklagte leide zudem unter einer affektiven Psychose und einer Persönlichkeitsstörung, die seit Geburt bestehe.

Rechtliche Fragestellungen

Im Schlussplädoyer betonte der Staatsanwalt die Qualifikation der geäusserten Drohungen als gefährliche Drohung im Sinne des § 107 StGB. Dafür ist erforderlich, dass eine Ankündigung einer Handlung gegen eine Person erfolgt, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Genau das sei hier erfüllt, denn dem Angeklagten kam es genau darauf an, die Bedrohten zu ängstigen. Auf den Wortlaut kommt es aus Sicht des Staatsanwalts nicht an, weshalb der Tatbestand verwirklicht sei, auch wenn der Angeklagte nur von «man sollte …» gesprochen hätte. Er forderte die Verurteilung und die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

«Die Drohungen sind unprovoziert gefallen.»

Der Staatsanwalt

Der Verteidiger plädierte hingegen für ein mildes Urteil hinsichtlich der Urkundenfälschung. Zum Vorwurf des Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG, wiederholte er, dass die Waffen teilweise nicht dem Angeklagten gehören würden. Hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung plädierte er auf einen Freispruch. Der Angeklagte hätte keine konkrete Handlung angekündigt, sondern lediglich Unmutsäusserungen in einem Zustand der Erregung, die Beteiligten wüssten das auch und die Zeugin hätten das durch ihre Aussagen bestätigt. Die Drohungen gegen die Regierung und das Gericht, erfülle das Tatbildmerkmal nicht, da keine bestimmte Person bedroht worden sei.

Das Urteil

Nach einer kurzen Beratungspause verkündete der Landrichter das Urteil. Der Angeklagte wurde wegen der Urkundenfälschung, dem Verstoss gegen das Waffengesetz, einer gefährlichen Drohung gegenüber dem Polizisten für schuldig befunden. Ebenso wurde er wegen einer Übertretung nach dem Waffengesetz verurteilt, da er die gegenständlichen Langwaffen nicht ordnungsgemäss gelagert und gesichert hatte.

Von den anderen Anklagepunkten betreffend der gefährlichen Drohungen gegen die ehemalige Sachwalterin, die Schaltermitarbeiterin und gegen die Regierung wurde er freigesprochen.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldbusse von CHF 800 für die Übertretung. Eine Unterbringung in einer Anstalt wurde abgelehnt. Die Waffen werden eingezogen. Eine offene Bewährungsstrafe aus einem anderen Verfahren wurde nicht widerrufen, die Probezeit hierfür jedoch auf 5 Jahre verlängert.

Der Richter begründete die Entscheidung damit, dass es für den Verstoss gegen Art 60 Abs 1 lit a WaffG nicht auf das Eigentum ankomme, sondern auf den Besitz. Da die Waffen in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden, würde dieser vorliegen.

Die Urkundenfälschungen, konkret hatte er falsche Bestätigungen für einen Rechtsanwalt unterschieben, war er geständig.

Die Vorwürfe der gefährlichen Drohungen seien jedoch auch aus seiner Sicht nicht konkret genug. Der Angeklagte sei tatsächlich nicht gewalttätig gewesen. Die Combox-Nachricht an die Sachwalterin sei zutiefst beleidigend, aber im Zweifel sei die für den Angeklagten günstiger Auslegung anzunehmen.

Da er hinsichtlich dieses Punktes freigesprochen wurde, käme die Unterbringung in einer Anstalt nicht in Betracht. Der Landrichter beschloss jedoch, dass der Angeklagte nicht nach 2/3 der Haftzeit auf Bewährung entlassen werden kann. Die 4 Monate muss er, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zur Gänze absitzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Angeklagten stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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