Startseite InlandGericht Radio L Interview mit Petra Miescher verletzt die Unparteilichkeit nicht…

Radio L Interview mit Petra Miescher verletzt die Unparteilichkeit nicht…

Radio Liechtenstein
Werbung im Landesspiegel

Die Medienkommission des Fürstentums Liechtenstein hat am 24. April 2023 eine Entscheidung bezüglich des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF) getroffen.

Die Medienkommission (MK) des Fürstentums Liechtenstein hat entschieden, dass der Landesrundfunk (LRF) die Grundsätze der Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Berichterstattung bei der Gemeinderatswahl 2023 nicht verletzt hat. Es wurde dem LRF vorgeworfen, bei einem Interview mit der Bürgermeisterkandidatin Petra Miescher und deren Kontrahenten bevorzugt zu haben und dass alle anderen Kandidaten nicht interviewt wurden. Die MK stellte jedoch fest, dass beide Kandidaten interviewt wurden und dass die Dauer des Interviews der historischen Bedeutung des Ereignisses angemessen war. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die gestellten Fragen dazu dienten, um Frau Miescher in ein aussergewöhnlich gutes Licht zu rücken. Die MK sah auch keine Verletzung der Programmgrundsätze oder anderer Vorschriften, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag des LRF betreffen.

Anders sah die Medienkommission dies bei der Übernahme einer Werbebotschaft in ein Nachrichtenformat. Dazu stellte die MK fest, dass der LRF mit der Übernahme der Sendung «Marktplatz» am 5. Mai 2022 durch den Redakteur den in Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) festgehaltenen Grundsatz der Unabhängigkeit von Personen und Organen verletzt habe.

Der Vorwurf des Volksblatts lautete, dass die Sendung «Marktplatz» ein Werbeformat sei und der Redakteur dementsprechend diese Sendung gemäss den einschlägigen Bestimmungen nicht moderieren hätte dürfen, bezog sich auf Art. 14 Abs. 1 LRFG, der besagt, dass in der Werbung weder im Bild noch im Ton Personen auftreten dürfen, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Die Medienkommission hat daraufhin geprüft, ob die Sendung «Marktplatz» tatsächlich als Werbesendung oder Werbeformat des LRF zu qualifizieren ist und diese Frage mit Ja beantwortet.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 des Mediengesetzes sei Werbung jede öffentliche Äusserung zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.

Die Sendung «Marktplatz» könne laut den getroffenen Feststellungen sowohl unentgeltliche Beiträge wie beispielsweise eine Vorstellung von Vereinen als auch entgeltliche Beiträge enthalten. Der Titel der Sendung «Marktplatz» indiziert, dass es sich hierbei um eine Verkaufs- bzw. Werbesendung handelt. Die Sendung ist ein Marktplatz, an welchem Angebote, Veranstaltungen und/oder Vereine und deren Aktivitäten beworben werden können. Im vorliegenden Fall habe der LRF für die Ausstrahlung des Interviews des Vaduzer Städtlelaufs Geld erhalten.

Da die Vorstellung des Vaduzer Städtlelaufs in der Sendung «Marktplatz» eine öffentliche Äusserung im Sinne der Definition des Mediengesetzes zur Unterstützung und Förderung der Teilnehmerzahlen des Vaduzer Städtlelaufs darstellt und Interviews gegen Entgelt erfolgten, habe der Redakteur daher Artikel 14 Absatz 1 des LRFG verletzt.

Die Entscheidung der Medienkommission ist noch nicht rechtskräftig.

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