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Obergericht reduziert Strafe und Probezeit

Fürstliches Landgericht in Vaduz
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Eine Berufungsverhandlung fand heute vor dem fürstlichen Obergericht statt bei der es um ein Abwesenheitsurteil des Fürstlichen Landgerichts ging. Die Angeklagte, die in der ersten Instanz wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs verurteilt wurde, legte Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil und Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafhöhe ein.

Der Anwalt der Angeklagten führte vor Gericht aus, dass es für seine Mandantin unmöglich war, an der erstinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie sei Mutter eines autistischen Sohnes, dessen Betreuungsperson kurzfristig ausfiel. Daher seien die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit, wie sie im Gesetz vorgesehen sind, nicht erfüllt. Darüber hinaus legte der Verteidiger dar, dass die Schuld seiner Mandantin nicht erwiesen sei und dass die verhängte Strafe zu hoch sei.

Das Urteil

In Bezug auf den Einspruch gegen das erstinstanzliche Urteil entschied der Senat, diesem keine Folge zu geben. Die Verhandlung durfte in Abwesenheit stattfinden. Die Begründung des Senats für diese Entscheidung fusst auf der Einschätzung, dass es unwahrscheinlich sei, dass am Tag der Verhandlung vor dem Landgericht niemand erreichbar gewesen sei. Diese Behauptung wurde als Schutzbehauptung gewertet. Zusätzlich konnte die Erkrankung der Betreuungsperson nicht ausreichend nachgewiesen werden, obwohl die Angeklagte dies behauptete. Die Argumentation wurde durch das Attest der Betreuungsperson gestützt.

Die Angeklagte brach während ihrer Einvernahme bei der Landespolizei die Befragung selbst ab und erklärte: «Ich habe dem nichts hinzuzufügen.» Die Option einer Diversion, also einer alternativen Verfahrensbeendigung, wurde von Seiten des Gerichts zurecht abgelehnt, da die Angeklagte alles leugnete.

Jedoch entschied der Senat bezüglich der Berufung teilweise zugunsten der Angeklagten, indem er den Tagessatz der Geldstrafe von CHF 15.- auf CHF 10.- reduzierte und die Probezeit auf zwei Jahren kürzte.

Die Schuld der Angeklagten steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die Aussagen der Zeugen wurden als glaubwürdig erachtet. Das Obergericht ist überzeugt, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie es im erstinstanzlichen Urteil beschrieben wurde.

Die Reduzierung des Tagessatzes auf CHF 10.- begründet der Senat damit, dass die Angeklagte arbeitslos ist und somit die Mindesttagessatzhöhe zur Anwendung kommen müsse. Die vom Landgericht angewendete Tagessatz von CHF 15.- entspricht dem aktuellen Mindesttagessatz. Zum Tatzeitpunkt war dieser jedoch noch bei CHF 10.- Nach neuer Rechtsprechung, sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein, ist auf den Tatzeitpunkt abzustellen. Daher wurde die Geldstrafe reduziert. Die Probezeit wurde aufgrund der Unbescholtenheit der Angeklagten auf zwei Jahre verkürzt, was vom Senat als angemessen erachtet wurde.

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