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Abänderung der Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier

Regierungsgebäude Vaduz
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In ihrer heutigen Sitzung hat die Regierung von Liechtenstein eine bedeutende Änderung der Verordnung über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDV) beschlossen.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich zwei Aspekte des elektronischen Gesundheitsdossiers. Erstens wurde Klarheit darüber geschaffen, ab welchem Zeitpunkt die vorgesehene Frist von 90 Tagen für die Datenspeicherung im Behandlungsfall zu berechnen ist. Diese Präzisierung zielt darauf ab, die Anwendbarkeit und Einhaltung der Speicherpflicht zu gewährleisten und somit die Effizienz des Gesundheitssystems zu verbessern.

Zweitens wurde eine rechtliche Grundlage für die Datenauswertung durch das Amt für Gesundheit geschaffen, um die Einhaltung der Speicherpflicht zu überprüfen. Die Auswertung erfolgt, um die Anzahl der gespeicherten Dokumente im elektronischen Gesundheitsdossier (eGD) zu überprüfen. Dieses Instrument dient dazu, sicherzustellen, dass Gesundheitsdienstleistende im Behandlungsfall die gesetzliche Speicherpflicht erfüllen. Im Falle von Verstössen gegen diese Bestimmungen können angemessene Sanktionen ergriffen werden.

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