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Landesweite Radwegsignalisation für mehr Sicherheit

Fahrrad
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Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hat die Radwegsignalisation in Liechtenstein überarbeitet und einheitlich gestaltet, um die Sicherheit von Fahrradfahrern zu erhöhen.

Die Verbreitung von E-Bikes und elektrisch betriebenen Fahrzeugen hat die Verkehrsdynamik verändert. Um Klarheit zu schaffen, wurden die Radwegebeschilderungen vereinheitlicht. Diese Änderungen gelten auch für fahrradähnliche Fahrzeuge wie E-Trottinetts.

Zusätzlich wird ab September 2023 eine Informationskampagne gestartet, um die Öffentlichkeit über Verkehrssignale aufzuklären und das Bewusstsein für sichere Straßen zu stärken.

Diese Masnahmen sollen die Verkehrssicherheit in Liechtenstein erhöhen und allen Verkehrsteilnehmern klarere Regeln bieten.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen im Überblick:

  • Radfahrer jeglichen Typs (klassisches Fahrrad sowie E-Bikes mit 25 bzw. 45 km/h Maximalgeschwindigkeit) sind gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet Radwege, als Fuss- und Radwege signalisierte Strecken, sowie Radstreifen zu benützen.
  • Das Trottoir ist dem Fussverkehr und fahrzeugähnlichen Geräten (z.B. Inline-Skates, Skateboards, Trottinette ohne Motor) vorbehalten.
  • Für Kinder unter 12 Jahren ist das Radfahren auf Trottoirs erlaubt, sofern kein Radweg oder Radstreifen vorhanden sind. Die Fahrweise und Geschwindigkeit müssen entsprechend angepasst werden, da Fussgängerinnen und Fussgänger weiterhin Vortritt haben.
  • Ist auf einem Trottoir eine Zusatztafel «Radfahrer gestattet» signalisiert, können Benützerinnen und Benützer von Rädern und E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h entscheiden, ob sie die Fahrbahn oder das Trottoir benützen möchten. E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h dürfen das Trottoir auch mit Zusatztafel «Radfahrer gestattet» nicht befahren. Damit soll verhindert werden, dass die Geschwindigkeitsniveaus zu unterschiedlich werden.
  • Bei Radstreifen gilt ein Rechtsfahrgebot, wodurch die Radstreifen nur in Fahrtrichtung der Hauptfahrbahn genutzt werden dürfen. Dies gilt auch für die Velokriechspur, welche durch den bergwärtsfahrenden Radfahrer und die bergwärtsfahrende Radfahrerin benützt werden muss.
  • Ein Befahren der Fussgängerstreifen ist mit dem Rad und den E-Bikes erlaubt, jedoch ohne Vortrittsrecht. Absteigen und das Zweirad schieben hilft jedoch, um ebenso wie der Fussverkehr vortrittsberechtigt zu sein. Einige Querungsstellen für Fahrräder sind zur besseren Befahrbakeit mit abgesenkten Randsteinen und Mittelinseln als sogenannte «Fahrradfurt» ausgebildet. Auch hier haben die Fahrräder keinen Vortritt.
  • Bei Querungsstellen von Stassen für Fahrräder (Fahrradfurt mit ist darf mit die Strasse mit dem Rad
  • E-Trottinette mit Bauartgeschwindigkeit 20 km/h sind den E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h (Leicht-Motorfahrräder) gleichgestellt. Schnellere E-Trottinetts (max. 30 km/h) werden wie E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h behandelt und benötigen eine Zulassung.
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