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Tierquälerei im schlimmsten Ausmass

Landgericht Vaduz

Das Fürstliche Landgericht behandelte heute einen krassen Fall von Tierquälerei aus dem Jahr 2021, der bereits damals durch die Medien ging. Das Video von dem Vorfall ist sogar auf Blick.ch (LINK) gelandet. Ein brasilianischer Arbeiter, ehemals bei einem Landwirt in Eschen tätig, wurde angeklagt, ein Rind auf grausame Weise getötet zu haben. Der Angeklagte war nicht vor Gericht erschienen. Da er bereits von der Landespolizei einvernommen wurde und die Landung nachweislich zugestellt wurde, sah der Landrichter die Voraussetzungen für die Verhandlung als erfüllt an und führte die Verhandlung in Abwesenheit durch.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Brasilianer vor, im März 2021 ohne die erforderliche Ausbildung mit einem Flobert Kleinkalibergewehr einem Rind in den Schädel geschossen zu haben. Anschliessend soll er mit einem Hammer einen Nagel in das Loch geschlagen haben. Im Glauben, das Tier sei tot, soll er dann die Örtlichkeit verlassen haben. Zwei Stunden später stellte er fest, dass das Rind noch lebte, und schoss erneut in den Hinterkopf.

Die Frage für den Staatsanwalt war, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hatte. Für ihn war klar, dass solch ein Handeln zwangsläufig zu Tierleid führt und man sie zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Somit sind aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für bedingten Vorsatz erfüllt.

Der Landrichter fasste die Aussagen des Angeklagten bei der Landespolizei zusammen. Dieser bestätigte im Wesentlichen die Handlung. Er relativiere jedoch seine Schuld, indem er die Verantwortung auf seinen damaligen Chef, den Landwirt, schieben würde. Einige seiner Aussagen seien aus Sicht des Richters widerlegt.

Der Landwirt wurde in einem separaten Verfahren zu einer Geldstrafe von CHF 15’000 und einer Busse von CHF 300 verurteilt, wobei in diesem Verfahren weitere Anklagepunkte, die nichts mit diesem Vorfall zu tun haben, verhandelt wurden.

Das Urteil

Der Angeklagte wurde wegen Tierquälerei gemäss Art. 35 Tierschierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Richter begründete das Urteil damit, dass der Angeklagte keinerlei Ausbildung im Schlachten von Nutztieren hatte und dass die Tierquälerei in diesem Fall besonders krass war. «In Fall der Tierquälerei im schlimmsten Aussmass«, so der Richter. Das Verhalten sei inakzeptabel, und aus generalpräventiven Gründen müsse mit der Härte des Gesetzes reagiert werden.

Ausländische Praktikanten sollen wissen, dass sie die Verantwortung nicht an die Landwirte abgeben können, wenn diese aus Kostengründen darauf verzichten wollen, einen Tierarzt zuzuziehen.

Die verhängte Strafe von 8 Monaten sei angesichts eines möglichen Strafmasses von 3 Jahren angemessen. Da der Angeklagte nach Brasilien gezogen ist, wird die Strafe wahrscheinlich nie vollstreckt werden, und sei auch als Fernhaltemassnahme zu sehen.

Das Abwesenheitsurteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Möglichkeit des Einspruchs und der Berufung. Auch der Liechtensteinische Staatsanwaltschaft steht ein Rechtsmittel offen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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