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Strafverfahren gegen ehemaligen Geschäftsführer – Kein Urteil

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Vor dem Fürstlichen Landgericht fand heute eine Verhandlung gegen den ehemaligen Geschäftsführer eines Lokals statt, der sich wegen Untreue und Veruntreuung verantworten musste. Die Hintergründe der Anklage gehen auf Geschehnisse aus dem Jahr 2022 zurück. Nachdem der Angeklagte bei einem tätlichen Angriff im Lokal verletzt wurde und daraufhin arbeitsunfähig war, arbeitete er nicht mehr. Allerdings war er im August trotzdem nochmals im Lokal. Dabei soll er mit einer Bankomatkarte CHF 5’000.- behoben haben. Im November desselben Jahres wurde sein Arbeitsverhältnis schliesslich gekündigt. Im Februar 2023 bemerkte die Buchhaltung die Abhebung, was zur Anzeige führte und zu insgesamt drei Anklagepunkten führte.

Die Anklagtepunkte

Der erste Anklagepunkt besagt, dass der Angeklagte bei einem Einkauf in einem Cash & Carry Laden zwei Belege erhalten haben soll. Am Vormittag soll er die Waren zurückgegeben haben, jedoch den Beleg behalten und am Nachmittag die gleichen Waren erneut gekauft haben. Den Beleg soll er aber doppelt abgerechnet haben. Der zweite Punkt bezieht sich darauf, dass er angeblich CHF 600 als Stockgeld von einer Serviertochter erhalten hat, dieses jedoch für sich behielt und nicht verbuchte. Der dritte Anklagepunkt betrifft eben die Barabhebung der CHF 5’000 mit einer Bankomatkarte aus der Küche des Lokals. Da er dies ohne die Auszahlung zu verbuchen oder den Verwaltungsrat darüber zu informieren tat, sieht die Staatsanwaltschaft darin eine Untreue.

Skurriler Verhandlungsverlauf

In einem sehr ausführlichen Eröffnungsplädoyer erklärte der Verteidiger, dass aus seiner Sicht keiner der drei Punkte einen Straftatbestand erfülle. Er gab den Sachverhalt zu, bestritt jedoch den Einkauf und die doppelte Abrechnung der Waren. Die CHF 5’000 seien ein Lohnvorschuss gewesen, der dem Angeklagten zustand, und das Stockgeld habe er wohl entgegengenommen, aber er sei davon ausgegangen, dass dies bei der Endabrechnung berücksichtigt wird.

Auch der Angeklagte selbst führte ähnliche Argumente an und betonte, dass der Pin-Code zur Bankomatkarte allen Mitarbeitern bekannt sei, und daher könne er sicher ausschliessen, dass er den fraglichen Einkauf getätigt habe.

Wenn man becheissen wollte, wäre es dumm genau den gleichen Betrag zwei mal einzureichen

Der Angeklagte

Zu den Barauszahlungen sagte er, dass dies durchaus üblich war. Er hätte früher schon Vorschüsse in Bar bekommen, als er noch nicht Geschäftsführer war, sondern in dem Lokal als Servicemitarbeiter gearbeitet hatte. Darum sei er auch davon ausgegangen, dass dies als Geschftsführer ok sei. Zugriff auf das Konto hatte er einen. Und wenn die Buchhalterin in den Ferien war, habe er Löhne an Mitarbeiter in Bar ausgezahlt.

Die Staatsanwältin wundert, dass der Betrag von CHF 5’000, den Lohn des Angeklagten von CHF 4’500 übersteige. Dazu meinte dieser, dass er nach dem tätlichen Übergriff Angst hatte in Liechtenstein.

«Ich war in Panik, ich musste weg»

Der Angeklagte

Er hätte das Geld gebraucht, um nach Tirol zu gehen. Nach dem Vorfall (anm. offensichtlich mit einem Aschenbecher) hatte er Angst in Liechtenstein und ging dann nach Tirol. Er sei jedoch sicher gewesen, dass der Betrag, der ihm aus Überstunden und Ferienentschädigung zustand, deutlich höher war als CHF 5’000.

Zeugenaussagen bringen das Gericht nicht weiter

Während der Verhandlung wurden die Verwaltungsräte als Zeugen einvernommen, konnten jedoch keine definitiven Aussagen darüber machen, wer den Einkauf getätigt hatte oder ob ausser dem Angeklagten noch jemand den Pin-Code kannte. Auch wurde bestätigt, dass es noch keine Endabrechnung gegeben habe, da der Angeklagte angeblich keine Belege und Stundenabrechnungen eingereicht habe. Allerdings gaben beide Zeugen zu, dass dem Angeklagten noch Geld zustehe.

Die Zeugen erklärten jedoch, dass es eigentlich keine Barauszahlungen von Löhnen gäbe, weder an den Angeklagten, noch von diesem an andere Mitarbeiter. Da sie jedoch selbst nicht für die Buchhaltung zuständig seien, könnten sie so genau nicht sagen, was wann ausgezahlt wurde.

Die dritte Zeugin, die Serviertochter, erklärte mehrfach und nachdrücklich darauf, dem Angeklagten nur CHF 300 übergeben zu haben, da sie das Stockgeld ebenfalls von ihm erhalten habe. Auch sie konnte nicht bestätigen, ob die Küche am fraglichen Tag eingekauft hatte oder nicht.

Nach den Zeugenaussagen beantragte die Staatsanwältin, die Buchhalterin als Zeugin zu laden, um den Sachverhalt weiter zu klären und zu prüfen, wie viel Geld dem Angeklagten noch zustehen könnte. Zudem sollen die Köche als Zeugen gehört werden, um zu klären, ob diese den Einkauf getätigt haben. Der Verteidiger schloss sich diesem Antrag an, und die Landrichterin entschied daraufhin, die Verhandlung zu vertagen.

So gab es heute kein Urteil. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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