Startseite InlandGericht Bremsflüssigkeit bei Motorrädern der Landespolizei nicht gewechselt …

Bremsflüssigkeit bei Motorrädern der Landespolizei nicht gewechselt …

Landgericht Vaduz
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Heute fand vor dem Fürstlichen Landgericht eine Schlussverhandlung statt, in der ein Mechaniker wegen des Vorwurfs der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäss §89 StGB angeklagt war. Der Beschuldigte war im Jahr 2021 in einer Werkstatt in der Schweiz tätig.

Die Landespolizei Liechtenstein hatte insgesamt vier Motorräder zur Wartung in diese Werkstatt gegeben, dazu hätte auch der Wechsel der Bremsflüssigkeit gehört. Dieser Wechsel wurde jedoch nicht durchgeführt, was die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legte.

Der Angeklagte beteuerte in seinem Eröffnungsstatement seine Unschuld und führte aus, dass er nicht für alle vier Motorräder verantwortlich gewesen sei. Er argumentierte, dass Einträge im System nachträglich geändert werden könnten und betonte, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei.

«Ich war erst zwei Wochen in der Firma. Mir wurden nur zwei Motorräder der Landespolizei zugewiesen. Der Werkstattleiter sagte, dass die Bremsflüssigkeit nicht gewechselt werden solle. Ich war in der Probezeit und hatte Angst um meinen Job. In der Werkstatt gab es keinen Bremsflüssigkeitstester. Die Probefahrt wurde vom Lehrling durchgeführt, da ich keinen Schweizer Führerschein hatte. Wir hatten keinen Zugriff auf das EDV-System. Es war Chaos in der Firma. Ich hätte nie vorsätzlich gehandelt. Die anderen haben mich bestärkt, das zu tun, was der Meister gesagt hat», erklärte der Angeklagte.

Der Werkstattleiter hat eine andere Sicht der Dinge

Der Werkstattleiter trat als Zeuge auf und erklärte, dass er dem Angeklagten nicht angewiesen habe, die Bremsflüssigkeit nicht zu wechseln. Er betonte, dass der Angeklagte als Verantwortlicher für die Motorräder eingetragen war und es keine Anweisung gab, die Flüssigkeit nicht zu wechseln. Er merkte an, dass es Winter war und wenig los in der Werkstatt war. Die Bremsflüssigkeit kostete zwischen 20 und 30 Franken, und die Intervalle für den Wechsel betrugen fünf Jahre. Er wusste nicht, warum der Angeklagte die Bremsflüssigkeit nicht gewechselt hatte, und erklärte, dass sie mit der Arbeitsleistung des Angeklagten unzufrieden waren, weshalb er eine Abmahnung erhalten hatte. Er bestritt, dass Chaos in der Firma geherrscht habe.

In seinem Schlussplädoyer argumentierte der Staatsanwalt, dass der Angeklagte jedenfalls für den Bremsflüssigkeitswechsel verantwortlich war, auch wenn er nur «Teil des Systems» war, so war er mitverantwortlich. Er sei daher mitschuldig.

Das Urteil

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 15, insgesamt also CHF 1’800. Die Strafe wurde bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt und muss daher nicht bezahlt werden.

Der Richter begründete das Urteil damit, dass es nicht erheblich sei, ob der Angeklagte für vier Motorräder oder nur für eines verantwortlich war, da bereits die Vernachlässigung eines Motorrads zu gefährlichen Situationen führen könne. Selbst wenn er davon ausging, dass die Bremsflüssigkeit wegen des längeren Intervalls bereits getauscht wurde, hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen und hätte dies überprüfen müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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