Vor dem Fürstlichen Landgericht musste sich ein portugiesischer Staatsbürger verantworten, der über 30 Jahre in Liechtenstein gelebt hatte. Ihm wurde schwerer gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, da er während seines Bezugs von Arbeitslosengeld parallel in einer Weinhandlung während Umbauarbeiten tätig war. Die Lohnabrechnungen wiesen Unstimmigkeiten auf, da er per Twint mehr Geld erhalten hatte, als auf der Lohnabrechnung aufgeführt. Bei den Nachforschungen stellte sich dann heraus, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Liechtenstein hatte.
Im Rahmen der Verhandlung gab der Inhaber der Weinhandlung zu, die Lohnabrechnungen fehlerhaft ausgestellt zu haben. Diese wurden jedoch nicht von ihm, sondern vom Angeklagten beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht. Es wurde bestätigt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in St. Gallen hatte.
Beamtenmikado soll verhindert werden
Neben dem Strafverfahren ist noch ein Verwaltungsverfahren zur Rückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags anhängig. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Liechtenstein hatte, was auch durch Banktransaktionen und Einkäufe in St. Gallen belegt wurde.
In ihrem Schlussplädoyer betonte die Staatsanwältin, dass der Angeklagte keinen Lebensmittelpunkt mehr in Liechtenstein hatte und die Lohnabrechnungen als falsche Beweismittel eingereicht wurden. Das sei durch die Transaktionen mit der Debitkarte eindeutig belegt. Sie forderte eine angemessene Bestrafung.
Der Verteidiger unterstrich die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Geständnis. Er appellierte an das Verständnis für die Situation des Angeklagten und betonte, dass ein Lebensmittelpunktwechsel nach 30 Jahren nicht einfach sei. Für den Angeklagten war es klar, dass er seinen gefühlten Lebensmittelpunkt immer noch in Balzers hatte. Ausserdem sei nicht klar gewesen, ob die Beziehung in St. Gallen überhaupt halten werde. Der entstandene Schaden wurde als weniger hoch eingeschätzt als von der Staatsanwältin angenommen.
Das Urteil
Für den Landrichter steht fest, dass der Angeklagte während besagtem Zeitraum seinen Wohnsitz nicht mehr in Liechtenstein hatte. Vielmehr hätte er bei seiner Familie in St. Gallen gewohnt. Diese Erkenntnis basierte auf digitalen Spuren von Debitkarten-Zahlungen, die ausschliesslich in St. Gallen getätigt wurden. Auch die Aussage eines Zeugen, der sich damit selbst belastete, wurde als glaubhaft eingestuft.
Es ist für den Landrichter jedoch klar, dass es in St. Gallen beim RAV schwieriger gewesen wäre, das Arbeitslosengeld zu beantragen. Zumal es bei der Ummeldung in solchen Fällen schon zu Problemen kommen könne. Aber es wäre der korrekte Weg gewesen. Das Geständnis werte der Richter mildernd, ebenso die Unbescholtenheit.
Die verhängte Geldstrafe von CHF 7’500,-, berechnete sich aus 300 Tagessätzen à CHF 25,-, wurde zur Bewährung ausgesetzt und muss nicht bezahlt werden, wenn er sich währen der Probezeit nichts mehr zu Schulden kommen lässt. Bezahlen muss er aber die Pauschalkosten des Strafverfahrens von CHF 1’000,-. Zusätzlich wurde ein Wertersatzverfall in Höhe von CHF 13’760,- ausgesprochen, der dem gesamten Betrag der rechtswidrig bezogenen Arbeitslosentageldzahlungen entspricht.
Die Staatsanwältin und der Verteidiger gaben kein Rechtsmittelerklären ab. Somit ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.