Vor dem Fürstlichen Landgericht fand heute eine Gerichtsverhandlung statt, in der ein Mann aus Bosnien-Herzegowina schweren Betrug vorgeworfen wurde. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in den Jahren 2019 und 2021 Ergänzungsleistungen erhalten zu haben, obwohl er gleichzeitig ein Reinigungsunternehmen betrieb und somit Einkommen erzielte. Diese Einkünfte habe er jedoch der AHV-IV-FAK nicht gemeldet.
Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf des Betrugs gegen den Angeklagten. Der Verteidiger hingegen argumentierte, dass der Beschuldigte die Aufnahme seiner Tätigkeit ordnungsgemäss dem Amt für Volkswirtschaft gemeldet habe und dort eine Gewerbebewilligung beantragt und erhalten habe. Da diese Informationen an die AHV weitergeleitet würden, habe der Angeklagte annehmen können, dass die AHV von seiner Tätigkeit Kenntnis hatte.
Des Weiteren wurden Rückzahlungsvereinbarungen vor der Anzeigeerstattung getroffen, was den Tatbestand der tätigen Reue erfülle und somit einen Freispruch rechtfertige, so der Verteidiger. Zunächst konnte der Richter diese Argumentation nicht nachvollziehen, da die Anzeige der Versicherungsanstalt unvollständig erschien.
Daher wurde die zuständige Sachbearbeiterin, ungewöhnlicherweise, vor dem Angeklagten als Zeugin befragt. Die Sachbearbeiterin bestätigte, dass bereits vor der Anzeige erste Rückzahlungen der zu viel ausgezahlten Ergänzungsleistungen im April 2022 vereinbart wurden, obwohl die Anzeige erst im Juli erfolgte. Überraschenderweise konnte die Sachbearbeiterin aufgrund von Datenschutzgründen nicht auf das Dokument zugreifen, das die Meldung beim Amt für Volkswirtschaft betraf.
Der Angeklagte selbst gab an, dass er davon ausging, mit der Meldung beim Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Schritte unternommen zu haben. Zudem habe er die Einkünfte in seiner Steuererklärung angegeben, die ebenfalls an die AHV weitergeleitet werde. Er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen.
Der Verteidiger bemängelte in seinem Schlussplädoyer die Organisation und Kommunikation innerhalb der AHV-IV-FAK. Jedenfalls konnte der Angeklagte davon ausgehen, dass die Meldung durch das Amt für Volkswirtschaft an die AHV ausreiche, um der Meldepflicht Genüge zu tun.
Urteil: Freispruch
Der Richter stellte fest, dass eine tätige Reue vorliege und sprach den Angeklagten frei. Er betonte jedoch, dass der Angeklagte zumindest im zweiten Zeitraum hätte wissen müssen, dass er seine Einkünfte der AHV-IV-FAK melden muss, insbesondere wenn Ergänzungsleistungen gewährt werden. Dennoch sei durch die späte Anzeige bereits eine gültige Rückzahlungsvereinbarung gemäss §167 Abs. 2 zustande gekommen, was zu einem Freispruch führte. Die Staatsanwaltschaft hielt trotzdem an der Anklage fest und forderte eine Verurteilung.