Beim Fussballspiel am 19. Oktober 2024 zwischen dem FC Vaduz und FC Thun gab es diverse Vorfälle in und um das Rheinparkstadion. Mit einem davon hatte sich heute das Fürstliche Landgericht zu beschäftigen. Ein Fan des FC Thun war wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und Hausfriedensbruchs angeklagt.
Der Angeklagte soll einen Polizisten bedroht haben. «Wenn ihr mich wegschickt, werde ich die 200 Leute auf euch schicken», soll er gesagt haben. Zudem hielt er sich trotz eines bestehenden Stadionverbots im Stadion auf. Der Staatsanwalt betonte in seinem Plädoyer die Notwendigkeit, gegen Gewalt von Fussballfans vorzugehen. Es müsse dem Angeklagten sein Unrecht vor Auge geführt werden.
In der Schweiz ist der Angeklagte bereits einmal, wegen der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, vorbestraft. Ob das in Zusammenhang mit einem Fussballspiel stand, wollte der Angeklagte nicht sagen. Für den Richter kommt deshalb eine Diversion wie vom Verteidiger beantragt, nicht in Betracht.
Der Verteidiger argumentierte, dass sein Mandant nicht im Stadion war, sondern nur im Eingangsbereich. Er habe sofort den Anweisungen der Polizei Folge geleistet. Der Angeklagte selbst bekannte sich nicht schuldig. Er bestritt die Drohung und erklärte, er habe nur einem Fan helfen wollen, der Pfefferspray in die Augen bekommen hatte. Ausserdem seien die Thun-Fans gar keine 200 Leute und er nicht deren Anführer. Somit hätte er gar nicht die Möglichkeit, 200 Leute zu schicken.
«Ich bin kein Anführer, die anderen Fans hätten mich ausgelacht.»
Der Angeklagte
Als Zeuge sagte dann ein Polizist aus, dass er den Angeklagten weggewiesen hätte, woraufhin dieser damit gedroht habe, 200 Fans auf die Polizei zu schicken und er zeigte dabei auf die Tribüne. Ein zweiter Polizist bestätigte als Zeuge diese Aussagen, wobei er den genauen Wortlaut nicht darlegen konnte. Die Polizei hat die Drohung auch ernst genommen, da bereits bekannt war, dass die Person ein Stadionverbot hatte.
Der Richter zeigte Bilder, auf denen der Angeklagte am Eingangstor zu sehen war. Das Rayonsverbot würde in Liechtenstein nicht gelten. In der Verfügung der Kantonspolizei Aargau seien alle schweizer Kantone aufgeführt, nicht jedoch das Fürstentum Liechtenstein.
Im Schlussplädoyer bestätigte der Staatsanwalt, dass aus seiner Sicht der Sachverhalt genauso erwiesen ist wie angeklagt. Es gäbe keinen Grund, an den Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Die Amtshandlung war für ihn noch im Gange, weshalb er den Widerstand gegen die Staatsgewalt sieht.
Da jedoch die Amtshandlung nicht verzögert wurde, ist dies für ihn beim Versuch geblieben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es kein Widerstand gegen die Staatsgewalt sei, so sei es immer noch als gefährliche Drohung oder Nötigung strafbar und ein Freispruch kam ebenfalls nicht in Betracht. Der Verteidiger sieht das naturgemäss anders.
Der Verteidiger sieht das naturgemäss anders. Für ihn wurde das Stadiontor freiwillig geöffnet und somit bestand keine Umfriedung mehr, in die der Angeklagte eindringen konnte. Ausserdem war es für ihn ein Notstand, da er einem anderen Fan helfen wollte. Den Wegweisungen hätte er Folge geleistet und die Drohungen nicht ausgesprochen, weshalb ein Freispruch erfolgen müsste.
Das Urteil
Der Richter verurteilte den Angeklagten dem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hingegen wurde er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Der Richter begründete den Freispruch damit, dass man zwar sieht, dass der Angeklagte hinter dem Eingangstor ist, jedoch würden die Eingangskontrollen erst dahinter beginnen. Somit sei es nicht zweifelsfrei klar, ob für den Angeklagten auch erkennbar war, dass er sich bereits innerhalb des Stadions befunden hätte. Auch würde man auf dem Bild eine Person erkennen, die sich bückt, weshalb es durchaus möglich sei, dass die Ausführungen des Angeklagten zutreffen.
Hingegen hat er keine Zweifel an den Aussagen der zwei Polizeibeamten und dass dies auch eine Drohung ist. Daher sieht er den versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt als verwirklicht.
Der Richter sagte weiter, dass die Polizei mit diesen Fans in Liechtenstein viele Probleme hat und personell an die Grenzen kommt. «Da braucht man nicht solche Drohungen noch zu akzeptieren«. Aus generalpräventiven Gründen sei eine Freiheitsstrafe erforderlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.