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Mit Drogen am Steuer

Ein Richter schreibt ein Urteil
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Mit einem Drogenfall hatte sich gestern Nachmittag das Fürstliche Landgericht zu befassen. Dem bis dahin unbescholtenen Angeklagten wurde vorgeworfen, unter dem Einfluss von Amphetamin, Kokain und Cannabis am Steuer gefahren zu sein. Zudem wurden Drogen im Fahrzeug gefunden. Dies stellt laut Anklage Übertretungen nach Art 86 Abs. 1 SVG und nach Art 21 Abs 1 BMG dar.

Trotz der schwerwiegenden Anschuldigungen wollte er nicht selbst vor Gericht erscheinen. Kurz vor dem Verhandlungstermin hatte er den Landrichter kontaktiert und sich nach seiner persönlichen Anwesenheitspflicht bei der Verhandlung erkundigt. Der Richter wies darauf hin, dass er nicht zwingend persönlich erscheinen müsse, da er die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil für gegeben sieht. So kündigte der Angeklagte bereits an, der Verhandlung fernzubleiben.

In der Verhandlung wurde die Beweislage diskutiert, und der Landrichter stellte formell fest, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil gegeben sind. Die Beweise deuteten darauf hin, dass der Angeklagte tatsächlich unter dem Einfluss von Drogen gefahren war und Drogen im Fahrzeug gefunden wurden.

Urteil

Im Labor wurden vom Kokain nur Abbauprodukte nachgewiesen, und der THC-Gehalt im Blut war äusserst gering. Daher blieb für den Richter nur noch das Amphetamin als nachweisbare Substanz übrig. Die Drogen wurden eingezogen und der Angeklagte zu einer Busse von CHF 1’600.- verurteilt. Dazu kommen die Gerichtsgebühren von CHF 500.- und die Kosten für das Suchtmittelgutachten von CHF 1’595,-, die der Angeklagte ebenfalls bezahlen muss.

Der Staatsanwalt erklärte Rechtsmittelverzicht, das Abwesenheitsurteil kann trotzdem nicht Rechtskräftig werden, da dem Angeklagten nach der Zustellung noch Rechtsmittel offen stehen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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