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Änderungen im Grundverkehrsrecht

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Im Newsletter 2/2023 informierte das Amt für Justiz von einer Praxisänderung im Grundverkehrsrecht. Wie den Informationen zu entnehmen war, hätte es in der Vergangenheit Probleme gegeben, dass Personen Immobilien gekauft hätten, und dann doch nicht nach Liechtenstein übersiedelt seien.

Darum sollte in Zukunft erst ein Wohnsitz in Liechtenstein bezogen werden, bevor die Grundverkehrsbewilligung erteilt wird. Auf den ersten Blick wirkte diese Vorgehensweise komplizierter und teurer. Ein Grund für den Landesspiegel, beim Amt nachzufragen.

Das AJU hat uns rasch und ausführlich alle Fragen rund um die Änderung und den Hintergründen erklärt.

Änderungen im Grundverkehrsrecht können schwerwiegende Auswirkungen auf sowohl Käufer als auch Verkäufer haben. Zunächst scheint das Hauptziel der Änderungen darin zu bestehen, Grundstücksspekulationen zu unterbinden, was zweifellos ein legitimes Ziel ist. Der erste Eindruck liess befürchten, dass das Verfahren zwar teurer und komplizierter wird.  

Doch der Hintergrund der Praxisänderung scheint ein anderer zu sein, denn es gibt es negative Konsequenzen für die Verkäufer, wenn die Grundverkehrsbeiwlligung später widerrufen wird.

Schon bisher wurden die Grundverkehrsbewilligungen immer unter der Auflage erteilt, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein innert einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Kauft ein Dude aus dem Ausland eine Wohnung in Liechtenstein und zieht dann doch nicht ins Land, wird die Bewilligung nachträglich widerrufen. In einem solchen Fall müssen sie den Verkauf rückabwickeln und wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist, weil beispielsweise eine neue Immobilie gekauft wurde, kann dies erhebliche Probleme verursachen. Auch kann es problematisch sein, wenn die Immobilienpreise in der Zwischenzeit gesunken sind und der Verkäufer nach einem halben Jahr die Immobilie zurückbekommt.

Von dem her macht die geplante Änderung absolut Sinn. Erwähnen möchten wir noch, dass das gesamte Grundverkehrsgesetz von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) geprüft wurde und für EWR-konform befunden wurde. Dies zeigt, dass die Änderungen im Einklang mit europäischen Standards stehen und rechtlich bindend sind.

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