Vor dem Fürstlichen Obergericht fand heute die Berufungsverhandlung im Fall eines polnischen Unternehmers statt, der 2019 der Geldwäscherei beschuldigt worden war. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, auf einem Liechtensteiner Bankkonto einer in Hongkong domizilierten Firma insgesamt drei aus einem Betrug stammende Geldbeträge in Höhe von CHF 5‘000, CHF 40‘000 und CHF 42‘500 empfangen und diese anschliessend in bar abgehoben zu haben. Die strafbare Vortat selbst wurde dem Unternehmer jedoch nicht zur Last gelegt – vielmehr stand im Raum, dass durch die Barabhebungen der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt war.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im November 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dagegen legte dieser volle Berufung ein. Zur heutigen Verhandlung erschien der Angeklagte persönlich nicht. Seine Verteidigerin plädierte auf vollständigen Freispruch, zumindest aber auf eine Strafminderung. Sie kritisierte, das Landgericht habe den Eventualvorsatz allein auf die Tatsache gestützt, dass der Angeklagte zur Sache keine Aussage gemacht habe. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus machte die Verteidigung geltend, die überlange Verfahrensdauer sowie das Wohlverhalten des Mandanten während der vergangenen Jahre müssten strafmildernd berücksichtigt werden.
Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch und erklärte, die Feststellungen des Landgerichts seien keineswegs nur auf die verweigerte Aussage des Angeklagten gestützt worden. Es hätten vielmehr belastbare Indizien vorgelegen. Die Zahlungen bei dieser Unternehmenskonstellation hätten wirtschaftlich keinen Sinn gemacht und der Angeklagte hätte die Herkunft der Gelder zumindest plausibilisieren müssen. Insoweit sei der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Jedoch erkannte das Obergericht den Milderungsgrund des Wohlverhaltens des Angeklagten an. Auch sei eine zeitliche Lücke im Verfahren aufgetreten, die zu berücksichtigen sei, wenngleich insgesamt eine Verfahrensdauer von vier Jahren und neun Monaten nicht als „überlang“ angesehen werde. Im Anbetracht des Strafrahmens und der Tatsache, dass die Wertgrenze der qualifizierten Geldwäsche nur geringfügig überschritten wurde, sei die Strafe zu reduzieren.
Unter Würdigung dieser Milderungsgründe reduzierte das Fürstliche Obergericht die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate. Somit muss der polnische Unternehmer nun eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten antreten – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es besteht das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof.