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Baugrund & Verfassung

Verfassung
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Was haben ein Baugrund und eine Verfassung gemein? Auf den ersten Blick gar nichts! Dennoch: ein Baugrund erlaubt, je nach Lage und Orthografie, ein Haus zu bauen. Der Bauplan für das Haus steht aber noch gar nicht und muss von einem Architekten erst geplant und vom Bauamt genehmigt werden. Ähnlich ist es bei einer Verfassung: sie stellt quasi den «Baugrund» dar, für den der Architekt – die Regierung – einen Plan in Form einer Gesetzesvorlage ausarbeitet, dem der Landtag auch zustimmen muss. Es ist unsinnig, einen «Plan» zu verlangen, wenn der Baugrund noch gar nicht «gekauft» ist.

Die Reihenfolge Baugrund-Bauplan-Genehmigung gilt auch für die kommende Volksabstimmung und kann gar nicht anders sein. Das ist die eine Seite. Die andere Seite, die Regierung könnte isoliert sein, unterstellt, dass die Regierungsmitglieder nicht im Sinne des Volkes agieren. Das ist – mit Verlaub – bei einer Vorentscheidung durch das Volk eher nicht zu erwarten. Und wenn doch, dann wird das wahrscheinlich an der Ablehnung durch die beiden Grossparteien liegen, wenn sie ihre Interessen nicht gewahrt sehen. Dann kann aber – wieder mit Verlaub – auch wieder das Volk befragt werden. Die so geschürte Angst ist damit unbegründet.

 Vielmehr hat die Bevölkerung einen Anspruch darauf, von politisch Verantwortlichen vertreten zu werden, die fachlich und persönlich am geeignetsten sind. Der Schutz der demokratischen Grundordnung und die Vermittlung der entsprechenden Interessen zwischen Bürger und Regierung, aber auch zum Landtag und zum Fürst sollten hier die Hauptmotive politischen Handelns sein.

Norbert Obermayr

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