Vor dem Fürstlichen Landgericht wurde ein Strafverfahren gegen einen türkischen Staatsbürger abgeschlossen, die auf einen Vorfall aus dem Jahr 2020 zurückgeht. Der Angeklagte soll seinem Neffen in Triesen in einem Gasthaus ein Zimmer reserviert und die Miete dafür bezahlt haben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, den Neffen in seinem damals illegal betriebenen Dönerladen in Lichtenstein beschäftigt zu haben. Das erste wäre eine Übertretung nach Art 87 lit d AuG, das zweite ein Vergehen der Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art 84 Abs 1 lit a AuG.
Angeklagte bestreitet seine Schuld
Die Anklage behauptete, dass der Neffe im Dönerladen Tätigkeiten wie das Spülen von Tellern und das Durchführen von Auslieferungsfahrten verrichtet habe. Dabei habe er sich Geld aus der Kasse genommen, ein Mobiltelefon benutzt und das zuvor erwähnte Zimmer sei durch den Angeklagten bezahlt worden. Der Angeklagte bestritt vehement sämtliche Vorwürfe.
Die Verhandlung erstreckte sich über einen längeren Zeitraum, da der Verteidiger des Angeklagten die Zeugenaussage des Neffen als unglaubwürdig abtat und mit der Verlesung dessen Einvernahme bei der Landespolizei nicht einverstanden war. Der Neffe lebte mittlerweile in der Türkei, weshalb das Landgericht die Einvernahme im Rechtshilfeweg durchführen musste. Diese wurden nun durchgeführt. Doch auch gegen die Verlesung der Rechtshilfeinvernahme sperrte sich der Verteidiger zunächst. Die Parteien hätten nicht die Möglichkeit gehabt, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Nach einer Beratung mit seinem Mandanten gab er diese Haltung jedoch auf, sodass die Einvernahme des Neffen verwertet werden durfte.
Der Angeklagte betonte somit, dass die Vorwürfe gegen ihn auf falschen Aussagen beruhten und er sich keiner Schuld bewusst sei. Er wies darauf hin, dass die Beziehung zu seinem Neffen von familiären Beziehungen geprägt sei und nicht von einer formalen Arbeitsanstellung.
Die Vorstrafen erklärt er so, dass die eine seine eigene Einreise in die Schweiz betrifft. Er sei dort eingereist, um Asyl zu beantragen. Da sei es gar nicht möglich gewesen, legal in die Schweiz zu kommen.
Der andere Fall hätte damit nichts zu tun, sodass er dazu nichts sage.
Schlussplädoyers
Für den Staatsanwalt ist das Ergebnis der Beweisabnahme eindeutig und hat ergeben, dass der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe begangen hätte.
Der Verteidiger führte an, dass der Neffe aufgrund von Vorstrafen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden könne.
Der Verteidiger argumentierte weiter, dass der Vorwurf, den Neffen illegal beschäftigt zu haben, nicht zuträfe. Der Angeklagte habe den Neffen nicht angestellt, sondern lediglich im Rahmen familiärer Gegebenheiten unterstützt. Die Frage, für wen der Neffe abgewaschen habe und ob dies nur für sich selbst geschah, könne nicht eindeutig beantwortet werden.
Ausserdem hätte der Neffe eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz und einen Laden in Mels betrieben, daher habe der Angeklagte davon ausgehen können, dass sein Neffe legal in der Schweiz arbeitete.
Urteil
Der Landrichter kam zu der Überzeugung, dass der Angeklagte im Jahr 2020 seinem Neffen unrechtmässig den Aufenthalt in Liechtenstein ermöglicht habe, indem er ein Zimmer in einem Hotel in Triesen reservierte und die Miete bezahlte. Zudem sprach das Gericht den Angeklagten schuldig, den Neffen ohne notwendige Bewilligungen in seinem von ihm damals betriebenen Dönergrill beschäftigt zu haben.
Wegen des Vergehens gegen das Ausländergesetz verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die für eine Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Zimmerreservierung, welche als Übertretung gem. 87 lit d AuG angesehen wurde, erhielt er eine Busse von 500 Franken. Zusätzlich wurden Gerichtskosten von 500 Franken bestimmt, die der Angeklagte bezahlen muss.
Der Richter begründete das Urteil damit, dass die Aussagen des Angeklagten allein schon ausreichten, um zu belegen, dass er das Zimmer gemietet habe. Auch habe der Angeklagte aufgrund seiner Gewerbebewilligung Kenntnis von ausländerrechtlichen Bestimmungen haben müssen.
Eine Geldstrafe sei aufgrund der beiden Vorstrafen des Angeklagten nicht mehr angezeigt gewesen. Das beharrliche Negieren der Verantwortung spielte zudem eine massgebliche Rolle bei der Festlegung der Strafhöhe.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung gaben keine Rechtsmittelerklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.