Startseite InlandGericht Ablenkung taugt nicht als Entschuldigung für einen Ladendiebstahl

Ablenkung taugt nicht als Entschuldigung für einen Ladendiebstahl

Fürstliches Landgericht
Werbung im Landesspiegel

Heute musste sich eine 27-jährige Frau vor dem Fürstlichen Landgericht wegen eines Ladendiebstahls verantworten. Der Staatsanwaltschaft zufolge soll die Frau im Februar dieses Jahres in einem Supermarkt Waren im Wert von 153 Franken entwendet haben. Die Angeklagte gab an, die Waren lediglich vergessen und von ihrem zahnenden Kind abgelenkt worden zu sein. Sie beteuerte, dass sie die gestohlenen Waren, darunter drei Packungen Fleisch, schlichtweg übersehen habe.

Das Überwachungsvideo des Supermarkts zeigte jedoch eine andere Version der Ereignisse. Nach Auffassung des Landrichters zeigt dieses, dass die Angeklagte beim Abwiegen von Äpfeln ein Etikett ausgetauscht und anschliessend Waren in eine Tasche unterhalb des Kinderwagens versteckt hatte, während sie sich in einer von der Kamera nicht überwachten Ecke befand.

Trotzdem beteuerte die Angeklagte, dass es ein Versehen gewesen sei. Der Staatsanwalt glaubte dieser Einlassung nicht.

«Wenn es ein Versehen gewesen wäre, hätte sei es beim Auspacken gemerkt»

Der Staatsanwalt

Zudem wurde ihr vorgehalten, dass sie die Waren bis heute nicht beim Supermarkt bezahlt hätte. Da sie, nach eigenen Angaben, kein Hausverbot dort hat, wäre das einfach möglich gewesen.

Diversionelle Erledigung gescheitert

Obwohl der Richter die Glaubwürdigkeit der Angeklagten in Frage stellte, wollte er die Angelegenheit gerne im Wege der Diversion klären. Dies hätte für die Frau den Vorteil gehabt, dass kein Eintrag in ihrem Strafregister vermerkt worden wäre. Der Staatsanwalt war jedoch mit dieser Lösung nicht einverstanden, da er der Meinung war, dass die Angeklagte nach wie vor die subjektive Tatseite, das bedeutet den Tatvorsatz, bestreiten würde. Daher käme für ihn eine Diversion nicht in Betracht.

Infolgedessen verurteilte der Richter die nicht vorbestrafte Angeklagte zu einer Geldstrafe von 600 Franken, die für eine Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies bedeutet, dass die Frau die Strafe nicht zahlen muss, solange sie sich innerhalb dieser Zeit keine weiteren strafbaren Handlungen zuschulden kommen lässt.

Der Supermarkt wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verweisen, da er sie nicht rechtzeitig beziffert hatte. Das Urteil ist nicht Rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Mein-Nackenkissen Werbung

Kommentar Abgeben

1