Startseite InlandGericht Urteil wegen Diskriminierung zeigt Grenzen der Meinungsfreiheit

Urteil wegen Diskriminierung zeigt Grenzen der Meinungsfreiheit

landgericht4
VU Banner Quer

Ein Pensionist aus Triesenberg musste sich heute wegen Diskriminierung nach § 283 StGB vor dem Landgericht verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, im Januar 2024 auf Facebook ein abfälliges Posting über Kommunisten veröffentlicht zu haben. Dazu zeigte er ein Bild von Sängerin Rihanna mit dem Wortlaut: «Mein Gesichtsausdruck, wenn man mir sagt, dass Kommunisten auch Menschen sind.» In einem weiteren Kommentar bekräftigte er, dass für ihn «die Grenze bereits beim grünen Gesocks und parasitären Sozialdemokraten» liegt.

Im April 2024 veröffentlichte er ein weiteres Posting unter dem Titel «Adding the brown Stripe«. Es zeigte ein Skelett, das sich mit einer Regenbogenfahne den Hintern abwischt. Eine NGO aus Liechtenstein zeigte den Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft an.

Vor Gericht bekannte sich der Angeklagte nicht schuldig. Er argumentierte, die Regenbogenfahne sei kein geschütztes Symbol und das Bild sei als Satire gedacht. Er betonte, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Personen oder Personengruppen zu beleidigen oder zu diffamieren. Der Angeklagte erklärte, er habe die Beiträge selbst gelöscht, obwohl sie von Facebook nicht beanstandet wurden.

Der Staatsanwalt hob die Bedeutung der Meinungsfreiheit hervor, betonte jedoch, dass diese dort endet, wo das Strafrecht beginnt. Er sah in beiden Fällen die Grenze überschritten. Der Kommunismus sei eine Weltanschauung von damit von §283 StGB geschützt. Durch die Postings des Angeklagten würden Menschen herabgewürdigt. Er forderte eine angemessene Bestrafung.

Der Richter verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 140 Franken, insgesamt 9’800 Franken. Diese Strafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

In den sozialen Medien werde vieles gepostet, was an die Grenze gehe und manches gehe darüber hinaus, erklärte der Richter in der Urteilsbegründung und er mahnte, dass man überlegen solle, was man postet. Die Regenbogenfahne sei seit den 1970er Jahren ein Symbol der LGBTQ-Bewegung. Der Eindruck, den das gepostete Bild vermittelte, sei herabwürdigend und nicht als Satire erkennbar. Die Meinungsfreiheit habe Grenzen, die hier überschritten wurden.

Zur inneren Tatseite führte er aus, dass die Absicht in Liechtenstein nicht erforderlich sei. Es genüge der bedingte Vorsatz, wenn man in Kauf nehme, dass eine Personengruppe herabgewürdigt wird. Das sei in diesem Fall gegeben.

Strafmildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit des Angeklagten. Erschwerend war, dass es zwei Straftaten waren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

VU Banner Quer

Kommentar Abgeben

1