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Freispruch im zweiten Rechtsgang

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Dornröschen

Heute fand am Fürstlichen Landgericht die Schlussverhandlung gegen einen Angeklagten statt, dem eine Übertretung nach dem liechtensteinischen Waffengesetz (Art. 61 Abs. 1 lit. e WaffG) zur Last gelegt wurde. Ihm wurde vorgeworfen, CO₂-Pistolen unsachgemäss in seinem Büro aufbewahrt zu haben, das sich in seiner Wohnung in Planken befindet.

Der Fall begann im November 2022 mit einer Hausdurchsuchung durch die Landespolizei, die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens aus Deutschland durchgeführt wurde. Zehn Polizisten durchsuchten frühmorgens die Wohnung und die Büroräume des Angeklagten in Planken. Zwar erwiesen sich die deutschen Vorwürfe als haltlos und dieses Verfahren wurde eingestellt, doch die Polizei machte bei der Durchsuchung einen Zufallsfund. Die Beamten entdeckten CO₂-Pistolen im Büro. D liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen einer Übertretung gegen das Waffengesetz, da die Pistolen ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäss gesichert waren.

Im Februar 2024 verurteilte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von CHF 3’300. Der Angeklagte legte Berufung ein. Das Obergericht teilte die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht. Diese war davon ausgegangen, dass alleine die Lagerung der Waffe gemeinsam mit der Munition eine nicht sorgfältige Aufbewahrung darstelle. Für das Berufungsgericht müssen die konkreten Umstände geprüft werden. Dafür ordnete das Obergericht eine Neudurchführung der Schlussverhandlung an, welche heute durchgeführt wurde.

Im Mittelpunkt der Verhandlung stand daher die Frage, ob Dritte, insbesondere das Kind des Angeklagten, Zugang zu den Waffen hatten. Mehrere Polizisten, die bei der Hausdurchsuchung anwesend waren, sowie die Frau des Angeklagten wurden als Zeugen vernommen. Der Angeklagte betonte, dass er das Büro immer abschliesse und nur er alleine einen Schlüssel habe. Auch die Waffen seien auf einer Höhe von 1,5 Metern gelagert, weit ausserhalb der Reichweite seiner Tochter.

Die Frau des Angeklagten bestätigte, dass das Büro stets verschlossen sei, selbst wenn ihr Mann kurz auf die Toilette gehe. Sie selbst habe keinen Zugang zu dem Raum. Die Aussagen der Polizisten standen jedoch im Widerspruch dazu. Sie schilderten, dass während der Hausdurchsuchung das Licht im Büro brannte und die Tür nicht verschlossen war. Einer der Beamten bestätigte allerdings die Höhe der Waffenlagerung.

Im Schlussplädoyer beharrte die Staatsanwältin auf ihrer Rechtsauffassung, die sie aus der Rechtssprechung des schweizer Bundesgerichts ableitet. Demnach hänge die erforderliche Sorgfalt von der Gefährlichkeit der Waffen ab und den konkreten Gegebenheiten. So müssen, wenn Kinder in der Wohnung sind, Waffen und Munition getrennt versperrt werden, sodass Jugendliche sie nicht öffnen können. Dies sei hier nicht der Fall. Angesichts der Anwesenheit eines Kindes in der Wohnung seien die Waffen nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie forderte eine tat- und schuldangemessene Bestrafung. Der Verteidiger plädierte hingegen auf Freispruch, da die Waffen jederzeit sorgfältig und für Dritte nicht zugänglich aufbewahrt worden seien.

Nach einer viertelstündigen Beratung verkündete die Richterin ihr Urteil: Im Zweifel für den Angeklagten wurde er freigesprochen. Sie stellte fest, dass es sich in diesem Fall um keine Waffensammlung handelt, sodass eine Einbruchsicherung nicht zwingend erforderlich sei. Es bleibe die Frage der sorgfältigen Aufbewahrung. Auch wenn es nicht sehr lebensnah sei, dass der Angeklagte jedes Mal, wenn er in der eigenen Wohnung aufs WC gehe, das Büro wirklich absperre, aber sie könne nichts anderes beweisen. Dass der Angeklagte, die Bürotür nicht versperrte, als die Landespolizei frühmorgens klingelte, sei für sich nachvollziehbar. Auch dass die Katzenutensilien nur im Büro gelagert war, müsse sie im Zweifel glauben. So endete das Verfahren mit einem Freispruch, der noch nicht rechtskräftig ist.

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