Startseite InlandGericht Luftdruckpistolen dürfen nicht gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden

Luftdruckpistolen dürfen nicht gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden

Landgericht
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Vor dem Fürstlichen Landgericht fand eine Gerichtsverhandlung statt, die zu einem Urteil führte, dass für viele Luftdruckpistolen-Besitzer interessant sein könnte.

Symbolbild von Luftdruckpistolen-Munition

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, eine CO₂-Pistole vom Typ Walther Nighthawk und zwei weitere Waffen nicht sorgfältig aufbewahrt zu haben. Der Vorwurf lautete, dass er die Waffen nicht verschlossen hatte und sie zusammen mit den Patronen lagerte, eine Praxis, die bei vielen Besitzern von CO₂-Waffen üblich ist.

Der Angeklagte betonte, dass die Waffen sicher in seinem abgeschlossenen Büro aufbewahrt waren, zu dem nur er Zugang hatte. Er gestand jedoch, dass die Patronen sich im gleichen Koffer befanden.

Das Urteil

Die Richterin sah in der gemeinsamen Aufbewahrung allein den Tatbestand erfüllt und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von CHF 3’300. In der Urteilsbegründung blieb sie jedoch die Antwort schuldig, ob die Lagerung in einem verschlossenen Büro, wenn auch nicht in einem speziellen Waffenschrank, für den Tatbestand der Übertretung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e WaffG ausreichend war oder das Urteil nur wegen der gemeinsamen Lagerung erfolgt ist. Da die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Waffen und Munition nicht beantragt hatte, wird der Angeklagte voraussichtlich seine Gegenstände zurückbekommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Unschuldsvermutung gilt weiterhin.

Nach der Verhandlung äusserte der Angeklagte sein Unverständnis über die Höhe der Geldstrafe. «Es ist eine Luftdruckpistole und die Metallpatronen sind in einem Döschen im Koffer

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