Strafe bestätigt, Gewinnabschöpfung halbiert
Das Fürstliche Obergericht hat die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren gegen einen Drogenhändler bestätigt. Der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gab der Senat nur in einem Punkt teilweise Folge: Der Wertersatzverfall wurde deutlich reduziert.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im vergangenen Jahr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er soll Marihuana, Haschisch, Kokain und weitere Drogen in grossem Stil ins Land gebracht und an mindestens 17 Personen, die ausgeforscht werden konnten, verkauft haben. Zusätzlich verfügte das Gericht einen Wertersatzverfall in Höhe von 12′ ‚500 Franken und 1’000 Euro.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Angeklagten – allerdings nur gegen die Strafhöhe. Über den Schuldspruch hatte das Obergericht damit nicht mehr zu befinden, sondern ausschliesslich über das Strafmass.
Die Verteidigerin trug vor, das Landgericht habe das Geständnis und die Unbescholtenheit ihres Mandanten nicht ausreichend gewürdigt. Die Strafe solle reduziert und zumindest teilweise zur Bewährung ausgesprochen werden.
Der Staatsanwalt sah das naturgemäss anders. Die Strafe sei angemessen. Aufgrund der gesundheitlichen Gefährdung vieler Personen wäre ein Strafrahmen von bis zu 20 Jahren möglich gewesen – die verhängte Strafe bewege sich damit im unteren Bereich.
Der Angeklagte habe aus Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, ohne selbst süchtig zu sein. Er habe Drogen an amtsbekannte Drogensüchtige sowie an Minderjährige abgegeben.
«Er hat das schnelle Geld gesucht.»
Der Staatsanwalt
Der Senat gab der Berufung teilweise Folge. Die Strafhöhe von vier Jahren und sechs Monaten wurde bestätigt, der Wertersatzverfall jedoch auf 6100 Franken und 1000 Euro reduziert.
Der Vorsitzende begründete die Bestätigung des Strafmasses damit, dass das Geständnis nicht vollumfänglich und nicht reumütig gewesen sei. Die Strafe sei damit angemessen.
Der Wertersatzverfall, so der Vorsitzende, diene dazu, die erzielten Gewinne abzuschöpfen: „Verbrechen sollen sich nicht lohnen.» Er dürfe jedoch die Resozialisierung nicht gefährden. Der Angeklagte sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen, habe nur vom Drogenverkauf gelebt und hohe Schulden. Deshalb müsse der Wertersatzverfall auf jenes Geld beschränkt werden, das bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es steht die Möglichkeit der Revision an den OGH offen.
