Obergericht spricht Geldabholer von Betrugsvorwurf frei

Landgericht

Das Fürstliche Obergericht hat einen ukrainischen Staatsangehörigen vom Vorwurf der Beitragstäterschaft zum Betrug freigesprochen. Der Senat sah in der erstinstanzlichen Verurteilung Nichtigkeit, die zu sanieren waren, und nahm den Fall in einem neuen Urteil auf.

Die Vorgeschichte

Das Landgericht hatte den Mann am 29. August 2025 wegen Beitragstäterschaft zu einem versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, am 25. Juni 2025 in Ruggell einen Umschlag mit 100’000 Franken abgeholt zu haben. Einem Opfer war vorgegaukelt worden, das Geld solle gewinnbringend angelegt und mit Rendite zurückbezahlt werden. Weil es sich beim übergebenen Geld um Falschgeld handelte, blieb es beim Betrugsversuch.

Zusätzlich verhängte das Landgericht eine Busse von 500 Franken, weil der Mann in Liechtenstein ohne gültigen Führerschein gefahren war: Die Schweizer Behörden hatten seinen ukrainischen Führerschein bereits im November 2024 für ungültig erklärt, was auch in Liechtenstein galt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde

Gegen das Urteil richtete sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten. Sein Verteidiger machte geltend, aus den Feststellungen des Erstgerichts sei kein Vorsatz erkennbar – dieser wäre für eine Beitragstäterschaft aber zwingend erforderlich. Der Angeklagte habe kaum Kontakt zu den unbekannten Haupttätern gehabt und keine Kenntnis von deren Tatplänen. Er habe lediglich Geld abgeholt, ohne auch nur eine ungefähre Vorstellung von einem Schädigungsvorsatz zu haben. Die Behörden hätten zwar drei Mobiltelefone und einen Laptop beschlagnahmt, jedoch keinen Konnex zu den Tätern nachweisen können. Der Verteidiger beantragte einen Freispruch.

Die Staatsanwältin sah keine Nichtigkeit; das Urteil und dessen Begründung seien schlüssig.

Der Entscheid des Obergerichts

Der Senat des Obergerichts sah dies anders. Er stellte Nichtigkeiten fest, die zu sanieren waren, und nahm den bisherigen Akt neu auf. Im Ergebnis hob er das Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der Beitragstäterschaft zum Betrug auf und sprach den Mann frei.

Ein Vorsatz sei nicht feststellbar, hielt das Obergericht fest. Bereits das Erstgericht habe festgestellt, dass der Angeklagte blindlings den Anweisungen seines Schwiegersohns gefolgt sei und das Geld abgeholt habe, ohne sich Gedanken zu machen. Auch frühere Geldabholungen in der Schweiz könnten nicht als Beweisgrundlage herangezogen werden, weil sich dabei trotz Ermittlungen kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe feststellen lassen. Zudem seien Täter und Opfer Vietnamesen und hätten nur auf vietnamesische kommuniziert. Der Angelegte sei Ukrainer und hätte kaum mit dem Opfer interagiert.

Für einen Beitragstäter gelten laut Obergericht dieselben Voraussetzungen wie für den unmittelbaren Täter: Es müsse ein Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz vorliegen. Fahrlässigkeit reiche für eine Strafbarkeit nicht aus. Deshalb sei ein Freispruch erfolgt.

Busse wegen Fahrens ohne gültigen Führerschein herabgesetzt

Anders beurteilte das Obergericht den Vorwurf des Fahrens ohne gültigen Führerschein. Dass der in der Schweiz aberkannte ukrainische Führerschein auch in Liechtenstein nicht mehr gültig war, hätte der Mann durch eine Nachfrage leicht in Erfahrung bringen können und müssen. Die Fahrt sei jedoch nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt. Aus diesem Grund setzte das Obergericht die Busse von 500 auf 300 Franken herab; dieser Betrag sei tat- und schuldangemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig

Das Urteil des Obergerichts ist rechtskräftig. Gegen die verhängte Busse steht dem Verurteilten noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Staatsgerichtshof offen.

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