Startseite InlandGericht Staatsgerichtshofs verhandelt über Beschwerde der Stv. Abgeordneten

Staatsgerichtshofs verhandelt über Beschwerde der Stv. Abgeordneten

Rathaus Vaduz
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Normalerweise finden Verhandlungen des Staatsgerichtshofs nicht öffentlich statt. Über die Individualbeschwerde der stellvertretenden Landtagsabgeordneten Nadine Gstöhl wurde aber heute im Rathaus Vaduz öffentlich verhandelt, da kein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren voranging. Das Unmittelbarkeitsprinzip verlangt, dass die Parteien die Gelegenheit geboten wird, ihre Standpunkte vor Gericht vorzubringen.

Ausgangslage

Bei der letzten Landtagswahl wurde Nadine Gstöhl als stellvertretende Abgeordnete im Wahlkreis Oberland gewählt. Im Jahr 2021 trat sie jedoch aus der Partei aus. Daraufhin weigerten sich die FL-Abgeordneten, sie als Stellvertreterin zu nominieren. Nach heftigen Diskussionen änderte schliesslich der Landtag das Geschäftsordnungsgesetz.

Bis dahin sah Artikel 28 der Geschäftsordnung des Landtags vor, dass im Falle der Verhinderung eines Landtagsabgeordneten die Fraktion einen Stellvertreter zu bestimmen hat. Diese Bestimmung wurde geändert, um nunmehr festzulegen, dass die Wählergruppe einen Stellvertreter bestimmen kann. Nadine Gstöhl, die nach ihrem Parteiaustritt nicht mehr in der Gunst ihrer Fraktion stand, wurde nicht mehr als Stellvertreterin nominiert.

Die Begründung der Beschwerde

Der Vertreter der Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Änderung der Geschäftsordnung eine Verletzung von Artikel 29 der Landesverfassung, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die das Freie Mandat regeln, und einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstelle. Gstöhl wurde im Wahlkreis Oberland als Stellvertreterin gewählt, was ihr das Recht und die Pflicht einräumt, Landtagssitzungen zu besuchen, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist. Die Regierung bestreitet ihre Beschwerdeberechtigung und behauptet, sie sei nicht die eigentliche Normadressatin, sondern die Wählergruppe.

Der erwiderten Regierung und Landtag

Der Rechtsvertreter des Landtags stützte sich auf ein Gutachten des Liechtenstein Instituts, das feststellte, dass es keine Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters gebe. Daher hätte Gstöhl keinen Anspruch darauf, als solche bestimmt zu werden und im Landtag zu sitzen. Die Wählergruppe entscheide, ob sie einen Stellvertreter sende, und informiere den Landtagspräsidenten entsprechend.

Die Vertreterin der Regierung argumentierte, dass die Beschwerde von Gstöhl nicht zulässig sei. Sie sei nicht Mitglied der Fraktion und sei mit ihrem Parteiaustritt auch aus der Wählergruppe ausgeschieden. Die Meinungsänderung der FL, sie doch als Stellvertreterin zu entsenden, zeige, dass sie nicht benachteiligt sei. Die Art und Weise, wie Fraktionen ihre Stellvertreter bestimmen, bleibe ihrer eigenen Entscheidung überlassen.

Das sagt Nadine Gstöhl selbst

Gstöhl selbst betonte, dass ihr Parteiaustritt nicht gleichzeitig ihren Austritt aus der Wählergruppe bedeute. Sie sei nach wie vor Teil der Wählergruppe und ihrer Wahlverpflichtung verpflichtet. Sie wies darauf hin, dass das Freie Mandat nicht erst während der Sitzung gelte und dass sie gezwungen wäre, Parteimitglied zu bleiben, würde dieses Prinzip verletzt.

Wie geht es weiter?

Das Urteil wird schriftlich zunächst an die Parteien ergehen und dann vom Staatsgerichtshof veröffentlicht. Es wird mit Spannung erwartet und dürfte Auswirkungen auf die Interpretation des Freien Mandats und die Geschäftsordnung des Landtags haben.

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