Ein Deutscher, der bei einem Bauunternehmen in Liechtenstein arbeitete, musste sich heute wegen mehrerer Einbrüche in einen Baucontainer vor dem Fürstlichen Landgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, den Kaffeeautomaten aufgebrochen und insgesamt eine Beute von 340 Franken erzielt zu haben. Zusätzlich wurde er wegen Geldwäsche angeklagt, da er das gestohlene Geld ausgegeben hatte.
Die Anklage stützte sich auf mehrere Vorfälle, die dazu führten, dass der Polier eine Kamera in dem Container installierte. Der Angeklagte wurde schliesslich bei einem letzten Einbruch gefilmt, bei dem er ohne etwas zu stehlen sofort wieder verschwand.
Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe bis auf den letzten Fall, in dem er auf Video erfasst wurde. Ansonsten machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Als Zeuge trat der Polier auf und berichtete, dass der Angeklagte bereits Geldprobleme gehabt habe. Er erwähnte auch ähnliche Vorfälle auf einer anderen Baustelle, an der der Angeklagte zuvor gearbeitet hatte. Seitdem der Angeklagte das Unternehmen verlassen habe, seien keine weiteren Geldbeträge verschwunden. Nachdem er das Video über einen Bekannten an den Angeklagten weitergeleitet habe, hätte sich der Angeklagte bei ihm entschuldigt. Weiteres hätten auch immer wieder Maschinen und Zigaretten gefehlt, diese war jedoch nicht Gegenstand der aktuellen Anklage.
Die Staatsanwältin argumentierte in ihrem Schlussplädoyer, dass all dies zu viel für einen Zufall sei und dass die Indizienkette schlüssig sei. Es wurde auch die rechtliche Frage erörtert, ob ein Einbruchdiebstahl vorliegt, wenn jemand einen Schlüssel aus einem bekannten Versteck nimmt, und der Berechtigte weiss, dass diese Person das Versteck kennt. Die Staatsanwältin berief sich auf die Rechtsprechung, die dies als Einbruchdiebstahl betrachtet.
Der Richter verurteilte den Angeklagten. Bei der Strafzumessung berücksichtigte er, dass der Angeklagte in Liechtenstein zuvor unbescholten war. Allerdings lag kein Geständnis vor, da der Angeklagte lediglich zugab, vor Ort gewesen zu sein, jedoch nicht angab, was er dort tun wollte.
Es sei jedoch auch festzustellen, dass dieser Fall von einem Einbruch durch Gewalt, z.B. in ein Haus, wo noch Personen aufhältig sein könnten, zu unterscheiden sei. Dies habe einen ganz anderen Tatunwert. Aus diesem Grund sprach der Richter statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 1800 Franken aus. Die Hälfte dieser Strafe wurde bei einer dreijährigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich muss der Angeklagte die Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken tragen. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Wertersatzverfall in Höhe von 340 Franken zugunsten der Landeskasse erfolgt.
Da der Angeklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich und das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.