Startseite InlandGericht Obergericht reduziert Strafe für Kriminaltouristen

Obergericht reduziert Strafe für Kriminaltouristen

Landgericht

Das Obergericht hat am heute einer Berufung teilweise stattgegeben und die Freiheitsstrafe eines verurteilten Einbrechers von 33 auf 30 Monate reduziert. Der Mann war im November vom Fürstlichen Landgericht wegen mehrerer Einbruchdiebstähle sowie Geldwäsche zu 33 Monaten Haft verurteilt worden. Seine Verteidigung hatte unter anderem eine Doppelbestrafung bei der Geldwäsche und unklare Beweise in zwei Anklagepunkten beanstandet.

Der Anwalt des Angeklagten argumentierte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Verurteilung wegen Geldwäsche unrechtmässig sei, da es sich um eine Doppelbestrafung handle. Zudem seien bei zwei von insgesamt neun Anklagepunkten die Beweise für die Schuld des Angeklagten nicht ausreichend, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.

Das Obergericht stimmte der Verteidigung in einem Punkt zu: Bei der Verurteilung wegen Geldwäsche sei die Zusammenrechnung der Deliktssummen unzulässig gewesen. Da bei keinem der Einbrüche ein Schaden von mehr als 75’000 Franken entstanden sei, liege die Qualifikation nach § 165 Abs. 4 StGB nicht vor. Dies führte zu einer Neufestsetzung der Strafe, die um drei Monate reduziert wurde. Gleichzeitig betonte der Vorsitzende Richter jedoch, dass die verbleibende Strafe in Höhe von 30 Monaten tat- und schuldangemessen sei.

Das Obergericht bestätigte auch die bisherige Rechtssprechung. Eigengeldwäsche ist in Liechtenstein strafbar. Eine blosse Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen genüge. «Irgendetwas wird man wohl mit dem Diebesgut machen«, so der Vorsitzende.

Anklagepunkte bestätigt

In Bezug auf die beiden strittigen Anklagepunkte wurde der Berufung keine Folge gegeben. Der Vorsitzende erklärte, dass die Beweise ausreichten, um die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. In einem Fall stützte sich die Verurteilung auf liechtensteinische Münzen, die beim Angeklagten gefunden worden waren. Im anderen Fall war ein Schuhabdruck am Tatort ausschlaggebend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Unschuldsvermutung gilt weiterin. Es besteht die Möglichkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof.

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