Freispruch von Urkundenfälschung – aber Strafe wegen BPVG-Verstosses
Innenaufnahmen vom Verhandlungssaal 1 | Bildquelle: Fürstliches Landgericht
Am Landgericht wurde heute die Verhandlung gegen einen Inhaber einer Oberländer Baufirma fortgesetzt. Der Angeklagte hatte sich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie wegen eines Verstosses gegen das Betriebliche Personalvorsorgegesetz (BPVG) zu verantworten. Gleichzeitig war das Unternehmen mit einem Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldstrafe wegen desselben BPVG-Verstosses konfrontiert.
In der heutigen Sitzung wurden sechs weitere Zeugen einvernommen – allesamt aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der betroffenen Firma.
Gefälschte Unterschrift auf Schlechtwetterentschädigungsantrag?
Im Zentrum des Vorwurfs stand die Behauptung, der Angeklagte habe bei Anträgen auf Schlechtwetterentschädigung für Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024 die Unterschrift eines Mitarbeiters gefälscht.
Einige der sechs Zeugen, die heute geladen waren, sagten aus, dass im Januar 2024 auf der Baustelle auf Gaflei gearbeitet worden sei. Der Angeklagte bestritt dies vehement und erklärte, bei den Temperaturen seien Bauarbeiten schlicht nicht möglich gewesen. Die Heizung sei nicht in Betrieb gewesen, und die Bauheizung viel zu klein. Die Gefahr von Schäden sei zu hoch gewesen. Man sei zwar ein- oder zweimal zur Baustelle gefahren, habe diese aber wegen der Witterungsverhältnisse mit den Fahrzeugen gar nicht erreichen können. Er habe dies auch dem Bauleiter mitgeteilt. Dieser hatte bereits am vorherigen Verhandlungstag entsprechend ausgesagt, und auch einige der heute befragten Mitarbeiter bestätigten diese Darstellung.
Demgegenüber sagten ehemalige Mitarbeiter aus, bei Diskussionen gehört zu haben, dass der Angeklagte zugegeben habe, die Unterschrift des betreffenden Mitarbeiters gefälscht zu haben. Ergänzend wurden Detailfragen zu Fahrzeugnutzung, Arbeitsorten und konkreten Tätigkeiten gestellt, laut dem Richter primär zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Vorgelegt wurden auch Fotos, die offenbar am 9. Januar 2024 in Gaflei aufgenommen wurden. Auf den Bildern sind jedoch weder Personen noch Fahrzeuge eindeutig zu erkennen. Lediglich ein Zeuge meinte, möglicherweise auf einem der Bilder zu sein, äusserte sich aber unsicher.
Staatsanwältin sieht klaren Sachverhalt – Verteidigerin ortet Widersprüche
Die Staatsanwältin erklärte, der Sachverhalt sei eindeutig: Die Unterschrift sei gefälscht worden, der BPVG-Verstoss sei erstellt, und der Angeklagte habe diesen selbst eingeräumt. Da es bereits zwei frühere Verfahren gegeben habe, scheide eine weitere Diversion aus.
Die Verteidigerin beantragte zunächst die Einholung eines grafologischen Gutachtens. Der Landrichter wies diesen Antrag ab, da die für einen Vergleich erforderliche Anzahl an Unterschriften nicht beigebracht werden könne. Anschliessend verwies die Verteidigerin auf die zahlreichen Widersprüche in den Zeugenaussagen: Sowohl die Gruppe der aktiven als auch jene der ehemaligen Mitarbeiter habe in sich widersprüchlich ausgesagt. Auf dieser Grundlage lasse sich kein Schuldspruch stützen. Den BPVG-Vorwurf habe der Angeklagte von Beginn an eingeräumt und ein reumütiges Geständnis abgelegt; die ausstehenden Beträge seien vollständig zurückbezahlt. Zudem sei der Angeklagte im massgeblichen Zeitraum krank gewesen und dadurch in eine finanzielle Schieflage geraten – ein Motiv für die behauptete Urkundenfälschung sei daher nicht erkennbar.
Urteil: Freispruch von der Urkundenfälschung
Der Landrichter sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Zur Begründung führte er aus, die Zeugenaussagen hätten erhebliche Widersprüche aufgewiesen. Es sei nicht feststellbar, ob die ehemaligen Mitarbeiter aus persönlichem Unmut falsch ausgesagt hätten oder die aktuellen Mitarbeiter aus übertriebener Loyalität. Der externe Bauleiter hätte ausgesagt, dass im Januar nicht gearbeitet worden sei. Dieser hätte durch eine Falschaussage keinen Vorteil und stünde in keiner Beziehung zum Angeklagten.
Hinzu kämen die widersprüchlichen Angaben des Mitarbeiters, dessen Unterschrift angeblich gefälscht worden sei: Bei seiner ersten Aussage habe er erklärt, die Unterschrift für Dezember 2023 sei echt und nur jene für Januar 2024 gefälscht; später sei plötzlich der Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 als gefälscht bezeichnet worden. Auch weshalb er die Fotos gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar geblieben. Schliesslich fehle dem Angeklagten auch ein plausibles Motiv: Selbst wenn ein Mitarbeiter an einem bestimmten Tag nicht anwesend gewesen sei, hätte es keine Eile für den Antrag gegeben und kein Anlass bestanden, eine Unterschrift zu fälschen. Im Zweifel könne daher nur ein Freispruch ergehen.
BPVG-Verstoss: Bewährungsstrafe für Angeklagten und Firma
Wegen des Verstosses gegen Art. 25 Abs. 1 lit. b BPVG wurde er schuldig gesprochen. Nach Auffassung des Gerichts hatte er von April 2023 bis Dezember 2024 Pensionsbeiträge der Mitarbeiter vom Lohn abgezogen, aber nicht an die Pensionskasse weitergeleitet. Die Strafe beträgt 120 Tagessätze à 90 Franken, insgesamt 10’800 Franken, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren. Die betroffene Firma erhielt eine Verbandsgeldstrafe von 10 Tagessätzen à 500 Franken, insgesamt 5’000 Franken, ebenfalls bedingt.
Der Richter begründete die Strafhöhe mit generalpräventiven Überlegungen: Bei diesem Delikt brauche es eine deutliche Reaktion, insbesondere da der Angeklagte bereits mehrfach mit dem BPVG in Konflikt geraten sei – auch wenn er nie verurteilt worden sei. Die maximale Probezeit von drei Jahren rechtfertige sich aus dieser Vorgeschichte. Da der Angeklagte jedoch geständig war und die ausstehenden Beträge vollständig bezahlt hat, könne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung gaben keine Rechtsmittelerklärungen ab. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.
