Diversion für Stalkerin

Fürstliches Landgericht Verhandlungssaal 1

Innenaufnahmen vom Verhandlungssaal 1 | Bildquelle: Fürstliches Landgericht

Vor dem Fürstliches Landgericht musste sich gestern eine junge Frau aus Vaduz wegen beharrlicher Verfolgung verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf der Angeklagten vor, ihren ehemaligen Freund über Monate hinweg mit Nachrichten und Anrufen belästig zu haben.

Gemäss Anklage soll die Frau von August 2024 bis Mai 2025 ihrem Ex-Freund in hoher Frequenz Nachrichten über WhatsApp, E-Mail und andere Kanäle geschickt haben. Zusätzlich habe sie wiederholt versucht, ihn telefonisch zu erreichen. An einzelnen Tagen seien zwischen zwölf und 40 Nachrichten eingegangen. Der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung verlangt, dass durch ein solches Verhalten die Lebensgestaltung des Opfers unzumutbar beeinträchtigt wird. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft liege dies hier vor.

Darüber hinaus wurde der Angeklagten vorgeworfen, zwischen August 2024 und Oktober 2025 regelmässig Cannabis konsumiert zu haben, weswegen auch ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt war.

Vor Gericht zeigte sich die Beschuldigte geständig. Es habe sich um eine «On- und Off-Beziehung» gehandelt, erklärte sie. Die Trennung habe sie stark belastet, sie sei überfordert gewesen.

Ihre Verteidigerin führte aus, dass der Kontakt keineswegs durchgehend bestanden habe. Zwischen November 2024 und Ende Januar 2025 – also während rund drei Monaten – seien keinerlei Nachrichten versendet worden. Zudem habe auch der ehemalige Partner wiederholt auf die Mitteilungen reagiert. Die Anwältin beantragte eine Diversion.

Der Richter hielt fest, dass auch der frühere Freund «kein Unschuldslamm» gewesen sei. Er habe durch seine Antworten den Kontakt teilweise aufrechterhalten. Dennoch habe die Angeklagte eine klare Grenze überschritten.

Schliesslich gewährte das Gericht die beantragte Diversion. Die Angeklagte muss einen Geldbetrag von 3’000 Franken bezahlen. Wird diese Auflage erfüllt, wird das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt. Für die Beschuldigte bedeutet dies, dass sie nicht als vorbestraft gilt.

Der Beschluss ist nicht Rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

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