Vor dem Fürstlichen Landgericht stand heute eine portugiesische Staatsbürgerin, der ein teils versuchter und teils vollendete Diebstahl vorgeworfen wurde. Sie soll im Mai 2024 versucht haben in einem Hofladen Fleisch, Eier und Käse zu entwenden. Zudem soll sie 50 Franken aus der Wechselgeldkasse gestohlen haben.
Die Angeklagte zeigte sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich geständig. Laut ihren Aussagen wollte sie die Lebensmittel mit Twint bezahlen. Doch als sie ankam, war ihr Telefon – und damit auch die Nutzung von Twint – aufgrund eines leeren Akkus nicht möglich. Daher nahm sie die 50 Franken aus der Kasse, um das Taxi, mit dem sie zum Hofladen gefahren war, für die Wartezeit zu bezahlen. Im Taxi wollte sie dann das Handy aufladen. Nachdem die Besitzerin des Hofladens sie auf das angesprochen hatte, liess sie jedoch die Waren vor Ort zurück.
Im weiteren Verlauf schilderte die Angeklagte einen ungewöhnlichen Verlauf: Sie behauptete, am Abend einen Brief sowie 100 Franken im Hofladen deponiert zu haben. Ihre Verteidigerin wies in diesem Zusammenhang auf eine tätige Reue hin, die ein Strafaufhebungsgrund darstellen würde. Als der Landrichter zur Klärung die Hofladenbesitzerin telefonisch erreichte, wurde dieser Vorwurf nicht bestätigt. Für die Staatsanwältin stelle dies ohnehin keine tätige Reue mehr dar, da die Landespolizei bereits involviert wurde.
Nach sorgfältiger Abwägung der Umstände und unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe der Angeklagten.
Die Angeklagte wurde zu acht Wochen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe im Rahmen einer dreijährigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In der Urteilsbegründung sagte der Richter, dass die Angeklagte mit dem Taxi zum Hofladen gefahren, und nachdem Sie angesprochen wurden, die Waren dort gelassen habe. Dies spricht zweifelsfrei für einen versuchten Diebstahl. Da die Behörden sofort verständigt wurden, liegt für ihn keine tätige Reue vor, auch wenn die Angeklagte das Geld zurückgebracht haben sollte.
Zur Strafhöhe erklärte er, dass die Freiheitsstrafe notwendig sei, da die Angeklagte erst kurz vor der Tat bedingt aus der Haft entlassen worden sei und einschlägig vorbestraft. Das Geständnis werte er mildernd.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.