Das Fürstliche Landgericht verhandelte am heute gegen zwei Angeklagte wegen Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und Diebstahl. Die Verhandlung endete mit unterschiedlichen Urteilen.
Der Erstangeklagte soll am 19. April in Eschen bei einer Waschanlage eine liegengebliebene Geldtasche an sich genommen haben. Darin befanden sich 1180 Franken, ein Führerausweis und eine Casino-Mitgliedskarte. Er behielt die Tasche und machte sich damit wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung strafbar.
Zudem fuhr er laut Anklage dreimal mit dem Auto seiner Mitangeklagten, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Damit verstiess er gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Der Mann gestand die Taten. Er betonte jedoch, nur zweimal gefahren zu sein. Die Geldtasche habe er später gesucht und zurückgebracht.
Die Zweitangeklagte stand zusätzlich wegen mehrerer Diebstähle vor Gericht. Als Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma soll sie laut Anklage 2024 in einer Arztpraxis 56 Franken aus der Trinkgeldkasse, in einem weiteren Betrieb zwei Mobiltelefone im Wert von 1300 Franken und bei einer dritten Firma 220 Franken aus der Kasse gestohlen haben
Auch sie zeigte sich geständig. „Es war dumm, und es tut mir leid“, sagte sie vor Gericht. Aus dem unterschlagenen Portemonnaie erhielt sie 200 Franken, die sie inzwischen zurückzahlte. Ihr Verteidiger regte eine Diversion an. Staatsanwaltschaft und Gericht stimmten zu. Die Frau verpflichtete sich, die Schadensbeträge innerhalb eines Monats zu begleichen und zusätzlich 3000 Franken zu zahlen.
Für den erstangeklagten Mann kam wegen einer Vorstrafe keine Diversion in Betracht. Das Gericht verurteilte ihn unter Berücksichtigung des letzten Urteils zu einer Zusatzgeldstrafe von 2500 Franken, bedingt auf Bewährung. Für zwei Fahrten ohne Führerausweis erhielt er eine Busse von 1000 Franken. Vom Vorwurf einer dritten Fahrt sprach ihn das Gericht frei.
Der Richter betonte in der Urteilsbegründung, dass Fahren ohne Führerausweis nicht zu tolerieren sei. Aus generalpräventiven Gründen sei eine spürbare Busse notwendig. Der Staatsanwalt gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Der Angeklagte gab an, ebenfalls mit dem Urteil einverstanden zu sein. Da nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, konnte er jedoch nicht wirksam auf das Rechtsmittel verzichten, sodass ihm vier Tage Bedenkzeit bleiben.
Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
