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Die angeblichen fünf kontrollierten Revolverschüsse eines Landespolizisten für ein Kunstwerk im Kunstmuseum generieren Fragen. Gemäss Medienberichterstattung handelte der Landespolizist im Auftrag des Kunstmuseums.
Die Aufgaben der Landespolizei sind in Artikel 2 des Landespolizeigesetzes formuliert. Der Bereich der künstlerischen Betätigung ist nicht zu finden. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ein Kunstmuseum gegenüber der Landespolizei weisungsbefugt ist.
Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass sich das Verwaltungshandeln auf ein Gesetz stützt. Wird nun das Polizeigesetz geändert?
Carmen Sprenger-Lampert, Landstrasse 333, 9495 Triesen