Startseite InlandGericht Mit gestohlen gemeldetem Führerschein unterwegs

Mit gestohlen gemeldetem Führerschein unterwegs

Polizei
Dornröschen

Am Freitag fand vor dem Fürstlichen Landgericht eine Verhandlung gegen einen in der Schweiz lebenden Deutschen statt. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, bei einem Grenzübertritt in Schaanwald im letzten Jahr den Grenzbeamten seinen deutschen Führerschein vorgelegt zu haben, den er zuvor als gestohlen gemeldet hatte. Die Fahrerlaubnis war ihm zuvor entzogen worden. Zudem soll das von ihm gefahrene Auto nicht versichert gewesen sein.

Die Anklage lautete auf Täuschung gemäss § 108 StGB sowie Übertretungen nach Art. 91 und 92 SVG, also Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Haftpflichtversicherung. Bereits im November fand eine Verhandlung statt, in der dem Angeklagten eine Diversion angeboten wurde, die er jedoch nicht bezahlte. Bei der Fortsetzung der Verhandlung am Freitag erschien der Angeklagte nicht vor Gericht. Der Landrichter erachtete die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit als gegeben. Es wurde erörtert, dass der Angeklagte dem Gericht einen Nachweis über die Versicherung des Fahrzeugs übersandt hatte.

Mit dem Abwesenheitsurteil wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 8’000 Franken, welche für eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde er zu einer Busse von 500 Franken verurteilt, die er bezahlen muss. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Versicherung wurde er freigesprochen.

In der Urteilsbegründung führte der Richter aus, dass der Angeklagte durch das Vorzeigen des als gestohlen gemeldeten Führerscheins die Grenzbeamten getäuscht habe, um weiterfahren zu dürfen. Dies erfülle den Tatbestand der Täuschung. Die Busse von 500 Franken für das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei die Regel, von der er nicht abweichen würde. Der vorgelegte Auszug der Versicherung, der belegte, dass der Angeklagte bei der Abmeldung des BMW Geld zurückerhalten hatte, sei ausreichend, um davon auszugehen, dass das Fahrzeug am Tattag noch versichert war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

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