Startseite InlandGericht Ein echter Wiener geht nicht unter …

Ein echter Wiener geht nicht unter …

Landgericht Vaduz
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Vor dem Fürstlichen Landgericht fand diese Woche eine Gerichtsverhandlung statt, bei der ein Wiener wegen mehrerer Vergehen angeklagt war. Der Angeklagte wurde unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im fahrunfähigen Zustand am kleinen Grenzübergang Schellenberg erwischt. Obwohl er eine Urinprobe abgegeben hatte, verweigerte er die Blutprobe, die auf Alkohol getestet werden sollte. Bei der Durchsuchung des Angeklagten wurden insgesamt 1,5 Gramm Kokain in verschiedenen Beuteln gefunden. Darüber hinaus entdeckten die Beamten 1,1 Gramm Marihuana auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs.

Dem Angeklagten wurden daher Übertretungen nach Art. 86 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), Art. 86a Abs. 1 SVG und Art. 21 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BMG) zur Last gelegt.

Der Angeklagte erschien nicht zur Verhandlung, da die Abholeinladung ordnungsgemäss zugestellt worden war und somit die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden konnte.

Es entbrannte eine kurze Diskussion zwischen dem Richter und der Staatsanwältin über den Besitz des Marihuanas. Die Staatsanwältin vertrat die Auffassung, dass das Fahrzeug dem Angeklagten gehörte und er den Besitz und somit auch die illegale Einfuhr nach Liechtenstein nicht bestritten hatte.

Der Richter sah die Situation etwas anders. Da sich zwei weitere Personen im Fahrzeug befanden, könnten diese Drogen auch ihnen gehört haben. Aus diesem Grund wurde der Angeklagte in Bezug auf das Marihuana freigesprochen.

Im Hinblick auf das Fahren im fahrunfähigen Zustand sowie die Verweigerung der Blutprobe und den Besitz von Kokain wurde der Angeklagte für schuldig befunden. Der Angeklagte, der keine Verbindung zum Fürstentum hat, war bereits zweimal in Wien wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Die verhängte Geldstrafe beträgt CHF 1000. Diese wird grösstenteils mit der Sicherheitsleistung, die bei der Festnahme abgenommen wurde, verrechnet. Darüber hinaus muss er CHF 500 für die Verfahrenskosten und CHF 800 für das Gutachten bezahlen.

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