Faktencheck zur Fristenlösung: Was ist an den zentralen Aussagen dran?

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Ab heute sammelt das Komitee „Fristenlösung für Liechtenstein» Unterschriften, um das zu ändern. Die Debatte ist emotional, und sie wird mit Zahlen, Paragrafen und Ländervergleichen geführt – von denen nicht alle stimmen. Die meistgenannten Behauptungen haben wir einem Faktencheck unterzogen.

„Liechtenstein hat das strengste Abtreibungsgesetz Europas»

Diese Formulierung kursiert in zahlreichen Medienberichten. Sie ist als Alleinsuperlativ nicht haltbar. Der entscheidende Vergleichsfall ist Andorra: Dort gilt ein totales Verbot ohne jede Ausnahme – ein Abbruch ist selbst bei Lebensgefahr der Mutter illegal, und das Verbot erstreckt sich als einziges in Europa sogar auf Eingriffe im Ausland. Liechtenstein kennt dagegen Ausnahmen (Lebens- und schwere Gesundheitsgefahr, Schwangerschaft nach einem Sexualdelikt, Empfängnis unter 14 Jahren) und verfolgt Abbrüche im Ausland seit der Reform von 2015 nicht mehr.

In Malta war bis 2023 ein Schwangerschaftsabbruch ebenfalls unter allen Umständen verboten, selbst bei Vergewaltigung, Inzest, schwersten Fehlbildungen des Fötus oder wenn die Gesundheit der Schwangeren ernsthaft gefährdet war.

Erst 2023 wurde das Gesetz leicht geändert. Seitdem dürfen Ärzte eine Schwangerschaft beenden, wenn eine schwere medizinische Komplikation vorliegt und das Leben der Schwangeren unmittelbar gefährdet ist beziehungsweise ihre Gesundheit in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte. In solchen Fällen sind strenge medizinische Voraussetzungen und teilweise die Zustimmung mehrerer Ärzte erforderlich.

Dann gibt es noch den Vatikan. Das dort geltende Verbot ist vermutlich ohne praktische Bedeutung, der Vollständigkeit halber soll es aber erwähnt werden.

Auch ausserhalb Europas ist ein Abtreibungsverbot ohne Fristenlösung keine Seltenheit. Neben einigen Bundesstaaten in den USA zählen die Philippinen, El Salvador, Honduras, Nicaragua, oder der Senegal den Ländern mit den strengen Abtreibungsgesetzen. In diesen Staaten gibt es keine klassische Fristenlösung.

„Es besteht ein Informationsverbot»

Die Rechtsgrundlage (§ 98a StGB). Der Wortlaut lautet:

Der Tatbestand zielt auf das öffentliche Anbieten/Anpreisen in Förderungsabsicht – nicht ausdrücklich auf neutrale, individuelle Beratung. Genau deshalb kann die Beratungsstelle schwanger.li (Schaan/Buchs/Feldkirch, VR-Präsidentin Erbprinzessin Sophie) straflos auch über Abbruch beraten. «Informationsverbot» ist also griffig, aber juristisch unscharf; präziser wäre «Verbot des öffentlichen Anbietens und Anpreisens». Das ist kein Detail – es ist der wahrscheinlichste Angriffspunkt der Gegenseite gegen die Formulierung.

Damit zielt Tatbestand auf das öffentliche Anbieten oder Anpreisen in Förderungsabsicht – nicht ausdrücklich auf neutrale, individuelle Beratung. Genau deshalb kann die Beratungsstelle schwanger.li straflos auch über Abbruch beraten. «Informationsverbot» ist zumindest juristisch unscharf.

Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass ein eigenes, strafbewehrtes Verbot speziell für Abtreibungs-Werbung selten ist. Deutschland hob 2022 den § 219a auf, Österreich kannte nie eines. Werbung für einen Abbruch ist damit aber nicht automatisch erlaubt: Wie jede Werbung für medizinische Behandlungen unterliegt sie vielerorts allgemeinen Schranken. Deutschland untersagt über das Heilmittelwerbegesetz weiterhin anpreisende Werbung.

„Fristenlösung nach Schweizer Vorbild»

Befürworter der Intiative erklärten, das Ziel sei die Einführung einer Fristenlösung nach Schweizer Vorbild.

Das tatsächliche Schweizer Modell (Artikel 119 des Strafgesetzbuchs) sieht Straffreiheit innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode vor, auf schriftliches Verlangen der Frau, die eine Notlage geltend macht, durchgeführt von einem zugelassenen Arzt nach einem eingehenden Gespräch, das auf Beratungs- und Hilfsstellen hinweist.

Ein Punkt geht in der Debatte fast immer unter: Auch das Schweizer Vorbild entkriminalisiert den Schwangerschaftsabbruch nicht vollständig – und es bewertet ihn auch nicht neutral. Beides folgt aus der gesetzlichen Konstruktion.

Der Abbruch bleibt in der Schweiz grundsätzlich eine Straftat. Die Fristenregelung hat ihn nicht aus dem Strafrecht entfernt, sondern verzichtet lediglich unter eng definierten Bedingungen auf die Strafverfolgung.

In einem entscheidenden Punkt geht die Vorlage aber bewusst über das Schweizer Vorbild hinaus, was hinter der Formel „nach Schweizer Vorbild» leicht untergeht: Sie verlangt keine Notlage. Straffrei wäre der Abbruch allein nach einer ärztlichen Beratung; die Frau müsste keine Notlage geltend machen. Damit fiele genau jenes Element weg, das das Schweizer Modell zum Kompromiss und nicht zur neutralen Regelung macht.

„Seit zehn Jahren hat sich nichts getan»

Diese Aussage stammt aus dem Umfeld der Jungen Liste. Im Kern – dass der grundsätzliche Verbotscharakter bestehen bleibt – trifft sie zu, in Datum und Pauschalität ist sie jedoch ungenau. Die letzte Volksabstimmung fand 2011 statt, also vor rund 15 Jahren: Die Initiative „Hilfe statt Strafe» wurde damals mit 52,3 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Und es gab durchaus eine Änderung: Die Strafrechtsreform von 2015 hob das Weltrechtsprinzip auf, womit Abbrüche im Ausland straffrei blieben und die Rechte betroffener Frauen verbessert wurden.

„Betroffene Frauen weichen mehrheitlich in die Schweiz aus»

Hier ist Vorsicht geboten. Offizielle Zahlen zu Schwangerschaftsabbrüchen von Frauen mit Wohnsitz in Liechtenstein existieren nicht. Damit fehlt jede Grundlage für eine Aussage über die Mehrheitsrichtung. Belegbar ist nur, dass Frauen ins Ausland ausweichen – die Festlegung auf „mehrheitlich die Schweiz» ist spekulativ. Das Komitee schätzt die Zahl der Abbrüche auf Basis von Vergleichsdaten aus der Ostschweiz auf jährlich rund 44 und beziffert die im Voraus meist bar zu bezahlenden Kosten auf 700 bis 2500 Franken.

In Bregenz kostet ein Schwangerschaftsabbruch 757 Euro. Dies lässt sich der Webseite des Anbieters entnehmen.

Einordnung

In den nächsten Wochen wird laut für und gegen die Fristenlösung geworben. Wer sich ein Urteil bildet, sollte die Vorlage an dem messen, was sie tatsächlich vorsieht – nicht an den Sätzen, die sich am besten teilen lassen.

Der Faktencheck zeigt, dass dass vieles zugespitzt ist und dass an entscheidender Stelle die Zahlen fehlen. Das ist mehr als Wortklauberei. Eine Abstimmung über eine so grundsätzliche Frage hat die Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Regelungen verdient – nicht mit ihren wirkungsvollsten Verkürzungen.

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