Die Fortsetzung des Strafprozesses vom 15. Mai endete heute mit einem Freispruch für die Angeklagte. Die Staatsanwaltschaft warf der Unterländerin vor, über 10’000 Franken vom Konto der Mutter ihres früheren Mitbewohners abgezweigt haben – mithilfe eines iPhones und ohne Wissen der Besitzerin.
Am ersten Verhandlungstag vor drei Wochen blieb die Angeklagte der Verhandlung fern – wegen eines medizinischen Notfalls. Heute erschien sie und stritt alle Vorwürfe ab. Sie habe keine Überweisungen vorgenommen und wisse nicht, wie das Geld auf ihr Kreditkartenkonto gelangte.
In der Verhandlung stellte sich heraus: Die rund 10’315 Franken wurden genutzt, um Onlinewetten zu bezahlen. Auch davon will die Frau nichts gewusst haben. Sie habe sich vor zwei Monaten selbst an den Wettanbieter gewandt – dort liefen noch Abklärungen, sagte sie.
Die Angeklagte betonte, sie sei in jener Zeit berufstätig gewesen. Geldnot habe sie keine gehabt, sie hätte auch ihre Eltern um Hilfe bitten können. Zudem stellte sie klar, dass sie mit dem Sohn der Geschädigten keine Beziehung geführt, sondern nur eine Wohngemeinschaft geteilt habe. Die Miete habe sie bezahlt. Wenn er das Geld nicht weitergeleitet habe, sei das nicht ihr Verschulden.
Auch zur Nutzung des iPhones der Geschädigten äusserte sie sich. Sie habe es nur selten und immer im Beisein der Frau verwendet – etwa bei Fehlermeldungen oder Updates. PIN und Zugangsdaten habe sie nie gekannt. Die Kreditkartenabrechnungen seien zwar per Post gekommen, sie selbst habe diese jedoch nie gesehen.
Zwei Raten zu je 2’575 Franken habe sie bereits zurückgezahlt. Das sei Teil einer Vereinbarung, die kurz nach der letzten Verhandlung getroffen wurde. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihr Mitbewohner seine finanzielle Situation nicht im Griff gehabt hätte.
Die Staatsanwaltschaft hielt dennoch an der Anklage fest. Für sie sei klar, dass die Angeklagte hinter den Überweisungen stecke. Sie habe Zugang zum Gerät gehabt und schon wegen Vermögensdelikten aufgefallen. Ausserdem sei es nicht glaubwürdig, dass sie drei Monate lang ihre Kontoauszüge nicht geprüft habe.
Der Verteidiger forderte einen Freispruch. In der kurzen Zeit, in der die Angeklagte Zugang zum Handy gehabt habe, aber nur im Beisein der Geschädigten, sei es technisch nicht möglich gewesen, Überweisungen durchzuführen. Es fehle jeder Beweis für die Schuld der Angeklagten.
Nach einer kurzen Pause sprach der Landrichter die Angeklagte frei – im Zweifel. Der Vorwurf der Geldwäsche sei nicht haltbar gewesen. Das Geld sei direkt für die Abdeckung der Schulden verwendet worden – damit habe die Frau nie frei darüber verfügen können. Somit sei eine Geldwäsche ausgeschlossen. Der Vorwurf des Betrugs könne nicht eindeutig geklärt werden. Richter folgte der Argumentation der Verteidigung, dass es in der kurzen Zeit fast undenkbar sei, sich ins Onlinebanking einzuloggen, die IBAN einzugeben und die Überweisung zu bestätigen. Es sei auch nicht ganz auszuschliessen, dass der Sohn der Geschädigten die Überweisungen getätigt hatte. Jedenfalls sei nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagte die Zahlungen in Auftrag gegeben hätte. Somit sei sie in dubio pro reo freizusprechen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.