Startseite Inland Kein Freispruch, aber …

Kein Freispruch, aber …

Landgericht
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ein Teilerfolg für die Anklage bracht eine Berufungsverhandlung, die heute vor dem Fürstlichen Obergericht stattfand. Eine Frau wurde im September vom Landgericht wegen Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von CHF 750.- verurteilt. Der Vorwurf lautete, sie habe sich mit einer anderen Frau geprügelt, wobei der achtjährige Sohn der Kontrahentin verletzt wurde.

Ihr Verteidiger brachte prozessuale und inhaltliche Mängel vor. Zeugenaussagen seien verlesen worden, die nicht hätten verlesen werden dürfen. Auch die Arztzeugnisse, die psychische Folgen belegen sollten, seien untauglich. Zudem habe das Erstgericht die Notwehr nicht ausreichend berücksichtigt. Er forderte einen Freispruch und verwies auf §42 StPO, der eine Einstellung des Verfahrens bei mangelnder Strafwürdigkeit vorsieht.

In ihrem Schlusswort beteuerte die Angeklagte, den Jungen nicht geschlagen zu haben. Sie sei das eigentliche Opfer, da sie die schlimmeren Verletzungen erlitten habe. «Es kann nicht sein, dass ich als einzige bestraft werde«, erklärte sie.

Das Obergericht sah die Sache jedoch anders. Die Berufung blieb erfolglos, die Strafe wurde bestätigt. Lediglich das Schmerzensgeld wurde von 2’000 auf 200 Franken reduziert. Der Vorsitzende erklärte, dass keine Verfahrensfehler vorlagen. Das Schmerzensgeld für die Schwellung sei überhöht, die seelischen Schmerzen nicht belegbar. «Wer sich als erwachsene Frau in der Öffentlichkeit schlägert, muss mit Konsequenzen rechnen«, so der Richter abschliessend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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