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eID und ungewollte Haftung



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Per 1. Januar 2025 müssen Unternehmen sämtliche Mehrwertsteuergeschäfte obligatorisch über das eMWST-Portal abwickeln. Hierfür ist eine eID zwingend nötig.

Für Unternehmen ist die elektronische Kommunikation nach Artikel 5 des E-GovG Pflicht. Hier sei gleich angemerkt, dass das Gesetz bei Unternehmen nicht zwingend eine EID verlangt, sondern auch andere – bis anhin taugliche elektronische Übermittungsverfahren mit User und Passwort sind erlaubt.

Im selben Gesetz steht in Artikel 6, dass für natürliche Personen auch nicht elektronische Kanäle zur Verfügung stehen müssen.

Trotzdem hat die Regierung die Kommunikation von Unternehmen mit den Behörden so geregelt, dass zwingend eine eID gelöst werden muss. Eine eID kann nur für eine natürliche Person beantragt werden. 

Mit dieser Praxis wird der Persönlichkeitsschutz von Mitarbeitern verletzt. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter einer Kanzlei mit seiner persönilchen eID etwas einreicht, ist die Sache, die er einreicht, mit ihm verknüpft, auch wenn er nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist. Denn in Artikel 12 (E-GovG) steht, die eID dient der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der natürlichen Person.


Wenn, wie vor zwei Jahren passiert, Daten der Landesverwaltung wieder gehackt werden, können diese Verknüpfung unangenehme Folgen haben.  Schlimmstenfalls könnten Sanktionen der USA gegen den Mitarbeiter verhängt werden.

 Nach ABGB haften nur die Zeichnungsberechtigten. Nacht Art. 23 hat der Arbeitgeber alles für die Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Ausführung des E-Gov-Gesetzes widerspricht somit dem geltenden Recht (ABGB).


Ich fordere die Regierung auf, den Betrieben eine unpersönliche Betriebsidentität zu geben. 
In der Automobilindustrie ist der Geschäftsverkehr seit langem elektronisch und kein Mitarbeiter muss dafür seine private Identität hergeben!

Wer mit diesem Vorgehen der Regierung nicht einverstanden ist, kann sich bei mir melden:



Christoph Pirchl, Altenbach 26, 9490 Vaduz

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