Der Art. 92 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein ist für die Staatsorganisation grundlegend. Dieser Artikel regelt das Legalitätsprinzip – das Prinzip der Gesetzmässigkeit; das Verwaltungshandeln muss im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen.
Ebenso regelt dieser Artikel, dass die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlässt. Diese dürfen aber nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG). In diesem Gesetz gewährte wohlgemerkt der Landtag – also die Volksvertretung – der Regierung mehrfach in wichtigen Bereichen Verordnungskompetenz; diese Bereiche sind z. B. Daten, Datenverarbeitung, Zugriffsberechtigung, Datenerfassung und -abfrage, Datenspeicherung, Widerspruchs- und Widerrufsrecht, Datensicherheit.
Übrigens, das EGDG wurde einstimmig mit 25 Ja-Stimmen von den Volksvertretern verabschiedet. Somit haben die vom Volk gewählten Parlamentarier zu verantworten, welche Freiheit sie der Regierung via Verordnungskompetenz gewährt haben.
Spannenderweise existiert in Sachen «Direktwahl der Regierung» das Gegenargument der «Landtagsschwächung». Das EGDG-Beispiel zeigt, dass sich der Landtag in der erwähnten Art und Weise bereits selbst geschwächt hat.
Es hat seinen Grund, warum die Gewaltenteilung ein Grundprinzip der Demokratie ist. Sie soll die Konzentration von Macht bei Personen und Institutionen verhindern. Somit sollte die Legislative kein guter Freund der Exekutive usw. sein.
In Sachen eGD begrüsse ich in Anbetracht diverser Fragwürdigkeiten die angestrebte Gesetzesinitiative. Das Volk soll entscheiden, ob in dieser sehr sensiblen und höchstpersönlichen Angelegenheit der freie Wille des Menschen Vorrang haben soll. Die entsprechende Unterschriftensammlung läuft bis zum 17. Oktober 2023.
Carmen Sprenger-Lampert, Landstrasse 333, 9495 Triesen