Regierung sieht keinen Bedarf für strengere Regeln für Smart Glasses
Wer eine Brille mit eingebauter Kamera trägt, kann sein Gegenüber filmen, ohne dass dieses es bemerkt. Das Signallämpchen, das eine laufende Aufnahme anzeigen soll, ist bei ungünstigem Licht kaum zu sehen oder lässt sich technisch ausschalten. Die FL-Abgeordnete Sandra Fausch hat deshalb im November-Landtag mit einer Kleinen Anfrage wissen wollen, ob Liechtenstein gegen sogenannte Smartglasses ausreichend gewappnet ist. Die Antwort von Regierungsrat Emanuel Schädler: Die Gesetze reichen aus – Schwierigkeiten gebe es vor allem bei deren Durchsetzung.
Von der Brille in die Cloud
Fausch verwies in ihrer Anfrage nicht nur auf die heimlichen Aufnahmen selbst, sondern auch darauf, was danach mit ihnen geschieht. Bilder und Töne können gespeichert, auf externe Server übermittelt oder für die Entwicklung von KI-Systemen verwendet werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, Aufnahmen automatisch auszuwerten, etwa mittels Gesichtserkennung oder anderer biometrischer Verfahren. Offen sei zudem, wie sich das Recht gegenüber Herstellern und Anbietern mit Sitz im Ausland durchsetzen lasse. In der Schweiz ist zum Thema bereits eine Motion eingereicht worden, die den Bundesrat beauftragen soll, entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorzulegen.
Was Betroffene tun können
Die Regierung teilt die Bedenken grundsätzlich. Kamerabrillen würfen erhebliche Fragen zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten auf, hält Schädler fest. Rechtlich unterscheidet die Regierung zwischen privater Nutzung, der Verwendung im öffentlichen Raum und dem Einsatz für berufliche oder kommerzielle Zwecke. Massgebend sind die Europäische Menschenrechtskonvention, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz, daneben die Persönlichkeitsrechte nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht sowie das Strafrecht.
Wer eine Kamerabrille ausschliesslich privat oder im Familienkreis nutzt, fällt unter die sogenannte Haushaltsausnahme, die DSGVO gilt dann nicht. Das heisse aber nicht, dass beliebige Aufnahmen erlaubt seien, betont die Regierung: Die zivil- und strafrechtlichen Grenzen blieben bestehen.
Ausserhalb dieser Ausnahme müssen gefilmte Personen vor einer Aufzeichnung über die Datenverarbeitung informiert werden. Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt laut Regierung, dass Aufnahmen für Dritte klar erkennbar sind, etwa durch deutlich sichtbare Lichtsignale oder akustische Hinweise. Wer gefilmt wurde, kann Auskunft verlangen, die Löschung der Aufnahmen fordern und weiteren Aufnahmen widersprechen. Zudem steht der Weg einer Beschwerde bei der Datenschutzstelle offen.
Kein ausdrückliches Verbot in Sauna und Umkleide
Ein gesetzliches Verbot von Kamerabrillen an sensiblen Orten gibt es in Liechtenstein nicht. Umkleidekabinen, Duschen, Toiletten, Saunen und Behandlungsräume seien aber besonders schutzwürdig und im Regelfall von Aufnahmen ausgenommen, schreibt die Regierung. Heimliche Aufnahmen könnten dort schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellen und auch zivil- und strafrechtliche Folgen haben. In Schulen und Betreuungseinrichtungen sei zudem der besondere Schutz von Kindern und vulnerablen Personen zu berücksichtigen.
Die Einrichtungen selbst können Kamerabrillen einschränken oder verbieten. Private Betreiber stützen sich dabei auf ihr Hausrecht, öffentliche auf ihre gesetzlichen Zuständigkeiten. Solche Regeln müssen allerdings verhältnismässig sein.
Problem Vollzug
Lücken sieht die Regierung weniger im Gesetz als in der Praxis. Die DSGVO biete zwar einen umfassenden Schutz, „doch können Betroffene ihre Rechte kaum wahrnehmen, wenn Aufnahmen unbemerkt erfolgen“. Besonders problematisch sei dies bei Minderjährigen. Weitere Risiken nennt die Regierung bei der Übermittlung von Aufnahmen an Cloud-Dienste und bei deren KI-gestützter oder biometrischer Auswertung. Hier gelten neben der DSGVO gegebenenfalls die Vorgaben der europäischen KI-Verordnung.
Wichtig seien deshalb gut sichtbare Aufnahmeanzeigen, die sich technisch nicht abschalten lassen, datenschutzfreundliche Voreinstellungen und klare Beschränkungen in sensiblen Bereichen. All dies sei bereits gesetzlich geregelt, so die Regierung. Für die Durchsetzung seien die Aufsichtsbehörden und Gerichte zuständig, die über die nötigen Befugnisse verfügten.
Keine neuen Vorschriften geplant
Strengere Regeln, wie sie Fausch etwa mit Nutzungsverboten an sensiblen Orten oder einer Pflicht zur eindeutigen Anzeige laufender Aufnahmen ins Spiel brachte, hält die Regierung aus datenschutzrechtlicher Sicht derzeit nicht für nötig. Die DSGVO stelle bereits umfassende Anforderungen, die KI-Verordnung enthalte – soweit in Liechtenstein anwendbar – strenge Vorgaben und teilweise Verbote, insbesondere bei der biometrischen Identifizierung. Auch Verbote an sensiblen Orten liessen sich schon heute auf bestehender Rechtsgrundlage erlassen. Entscheidend sei daher „weniger die Schaffung zusätzlicher Vorschriften als vielmehr die konsequente Anwendung und Durchsetzung des bestehenden Rechts“ sowie die Förderung datenschutzfreundlicher technischer Lösungen.




