Wärmepumpe darf künftig auch kühlen: Regierung legt schlanke Gebäudevorlage vor

Umsetzung Gebäuderichtlinie II und Motion zum sinnvollen Umgang mit Klimageräten

03.11.2026; Vaduz; Umsetzung Gebäuderichtlinie II und Motion zum sinnvollen Umgang mit Klimageräten mit Regierungsrat Daniel Oehry, Regierungsrat Hubert Büchel und Senn Jürg, Energiefachstelle bei Amt für Volkswirtschaft (Foto: IKR/Michael Zanghellini)

Wer in Liechtenstein eine Luft-Wärmepumpe einbauen will, soll dafür künftig keine Baubewilligung mehr brauchen. Eine Anzeige soll genügen. Und wer mit der Wärmepumpe heizt, soll sie im Sommer ohne zusätzliches Verfahren auch zum Kühlen nutzen dürfen. Das sieht die Vorlage zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie vor, die die Regierung an ihrer Sitzung vom 3. November 2026 zuhanden des Landtags verabschiedet hat. Angepasst werden das Baugesetz, das Energieeffizienzgesetz und das Energieausweisgesetz. Gleichzeitig setzt die Regierung damit die Motion zum sinnvollen Umgang mit Klimageräten um.

Die Vorlage ist ein zweiter Versuch. Die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hatte der Landtag bereits 2023 in erster und zweiter Lesung gutgeheissen. Sie war damals Teil eines grösseren energiepolitischen Reformpakets. In der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 lehnte das Stimmvolk die Vorlage jedoch ab, ebenso jene zur Photovoltaik-Pflicht. Laut der Abstimmungsanalyse des Liechtenstein-Instituts empfanden Teile der Bevölkerung die Vorlagen als zu einschränkend.

Regierungsrat Hubert Büchel sagte an der Medienkonferenz, man habe die Erkenntnisse aus der Abstimmungsumfrage in die neue Vorlage einfliessen lassen. Die Regierung habe sich auf einen schlanken, praxisnahen und ausgewogenen Ansatz verständigt. Das Abstimmungsergebnis und die praktische Umsetzbarkeit seien dabei wichtige Leitlinien gewesen.

Nur das, was der EWR verlangt

Konkret beschränkt sich die Vorlage auf jene Bestimmungen, die aus EWR-rechtlicher Sicht zwingend sind. Sie stützt sich weiterhin auf die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014), die in der Schweiz seit Jahren angewendet werden. Zwei Teile werden aber bewusst nicht übernommen: Teil E zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten und Teil F, der Anforderungen an erneuerbare Energien beim Ersatz von Heizungen stellt. Für den Vollzug kann Liechtenstein auf bestehende Regelungen und Verfahren der Schweizer Kantone zurückgreifen.

Büchel begründete die Nähe zur Schweiz mit dem Alltag der Branche. Viele Fachleute und Unternehmen arbeiteten sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz. Gemeinsame Standards bedeuteten vertraute Berechnungsinstrumente, Formulare und Vollzugshilfen. Das erhöhe die Planungssicherheit, und Bauherren könnten Angebote besser vergleichen. In der Vernehmlassung sei die Vorlage positiv aufgenommen worden, insbesondere von der Wirtschaft und der Fachwelt.

Kühlen wird einfacher

Ein Schwerpunkt der Vorlage ist die Raumkühlung. Mit wärmeren Sommern gewinne eine angemessene Raumtemperatur an Bedeutung, sagte Büchel, sowohl für den Wohnkomfort als auch für den Gesundheitsschutz.

Infrastrukturminister Daniel Oehry verwies auf den Hitzesommer und auf Fragen, die sich in Schulen und Büros stellten: Ab wann ist die Hitze für Unterricht oder Arbeit nicht mehr gesundheitsverträglich? Gerade ältere und gesundheitlich empfindliche Menschen seien froh um eine angemessene Kühlung.

Die Vorlage sieht laut Oehry drei Wege vor, wie Kühlung zulässig wird. Erstens über den elektrischen Leistungsbedarf: Bis zu 12 Watt pro Quadratmeter sollen genutzt werden können. Zweitens über moderne Technik, etwa Wärmepumpen mit Kühlfunktion, die heute zum Standard gehören. Drittens über eine eigene Photovoltaikanlage: Deckt der auf dem Dach produzierte Strom den Bedarf der Kühlung, kann dieser dafür eingesetzt werden. Diese Regelung zur Nutzung von Solarstrom für Kühlzwecke übernimmt Liechtenstein aus den neueren MuKEn 2025. Damit gelten dieselben Anforderungen wie in der Schweiz.

Anzeige statt Baubewilligung

Für Hauseigentümer bringt die Vorlage vor allem weniger Aufwand. Wer eine innen oder aussen aufgestellte Luft-Wärmepumpe einbauen will, kann das Projekt künftig im vereinfachten Anzeigeverfahren einreichen. Eine Wärmepumpe, die zur Heizung installiert wird, darf neu auch ohne separates Bewilligungsverfahren zum Kühlen genutzt werden. „So kann dieselbe Anlage im Winter Wärme und im Sommer zur Kühlung beitragen“, sagte Oehry.

Die Nachbarn bleiben dabei nicht aussen vor. Der Lärmschutznachweis ist auch im vereinfachten Verfahren weiterhin Pflicht.

Ausnahmen gibt es dennoch. Bei registrierten Kulturgütern, bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone und bei kombinierten Baugesuchen, etwa einem Neubau samt Heiz- und Kühltechnik, gilt laut Oehry weiterhin das ordentliche Bauverfahren.

Balkonkraftwerke bis 800 Watt

Auch für kleine steckerfertige Solaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke, sind Vereinfachungen vorgesehen. Sie sollen bis zu einer maximalen Ausgangsleistung von 800 Watt unter die erleichterten Verfahrensregeln fallen.

Als Nächstes befasst sich der Landtag mit der Vorlage.