Stromleitung in Balzers: Staatsgerichtshof kippt Enteignungsbeschluss des Landtags

Staatsgerichtshof des Fürstentum Liechtensteins

Staatsgerichtshof des Fürstentum Liechtensteins | Foto: Gregor Meier

Der Landtag muss sich erneut mit der Höchstspannungsleitung in Balzers befassen. Der Staatsgerichtshof hat den Beschluss vom 3. Dezember 2025 aufgehoben, mit dem das Parlament die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten zugunsten der Swissgrid AG für notwendig erklärt hatte. Der Landtag habe seinen Entscheid nicht ausreichend begründet und damit die Begründungspflicht und die Eigentumsgarantie verletzt, halten die Verfassungsrichter fest. Sie haben die Angelegenheit zur neuerlichen Beschlussfassung an den Landtag zurückverwiesen.

Im Urteil StGH 2026/014 geht es um mehr als einen einzelnen Grundeigentümer. Der Staatsgerichtshof macht klar, dass auch ein Parlament, wenn es über einen Eingriff ins Eigentum entscheidet, erkennen lassen muss, warum es so entscheidet.

Verträge seit 2021 ausgelaufen

Die Höchstspannungsleitung Rüthi–Bonaduz gehört der Swissgrid AG, der nationalen Netzgesellschaft der Schweiz. Sie dient der regionalen und überregionalen Stromversorgung und führt in Balzers über mehrere Grundstücke, darunter jenes des Beschwerdeführers. Die heutige Leitungsführung besteht seit 1971/1972.

Ebenso lange regelten Dienstbarkeitsverträge das Verhältnis zu den Grundeigentümern. Im Jahr 2021 liefen sie aus. Weil eine alternative Leitungsführung noch nicht umgesetzt ist, wollte die Swissgrid AG die Verträge gegen Entschädigung verlängern. Die Grundeigentümer stimmten nicht zu.

Am 15. März 2021 beantragte die Swissgrid AG deshalb bei der Regierung gestützt auf Art. 25 ff. des Elektrizitätsgesetzes die Enteignung, konkret die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten an den betroffenen Grundstücken. Die Regierung prüfte den Antrag und legte ihn am 13. April 2022 zusammen mit einer Stellungnahme dem Landtag vor. Dieser beschloss die Enteignung erst am 3. Dezember 2025 in öffentlicher Sitzung.

Dem Beschwerdeführer wurde der Beschluss am 6. Februar 2026 mitgeteilt, mit Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung, die auf die Landtagsprotokolle verwies. Am 6. März 2026 reichte er beim Staatsgerichtshof Individualbeschwerde ein.

Regierung übernahm die Argumente der Swissgrid

Genau bei dieser Begründung setzt der Staatsgerichtshof an. Die Regierung habe ihrer Stellungnahme an den Landtag keine eigene Begründung beigefügt, sondern lediglich die Antragsbegründung der Swissgrid AG wiedergegeben.

Auch die Landtagsprotokolle helfen nicht weiter. Weil sich der Landtag nicht einig war, liefern sie laut Staatsgerichtshof keine eindeutige Begründung. Die Mehrheit der Abgeordneten sprach sich in der Debatte dafür aus, die Dienstbarkeiten auf 15 Jahre zu befristen. Zur Abstimmung kam aber der Antrag der Swissgrid AG, und dieser enthielt keine solche Befristung.

Auch das Parlament muss begründen

Der Staatsgerichtshof hält fest, dass auch Beschlüsse des Landtags den Ansprüchen auf Begründung und rechtliches Gehör genügen müssen, die die Landesverfassung gewährleistet. Aus dem Entscheid müsse hervorgehen, dass sich der Landtag mit den Argumenten aller Betroffenen auseinandergesetzt hat.

Dass dies im parlamentarischen Verfahren möglich ist, zeigt das Gericht gleich selbst auf: Die Betroffenen könnten ihren Standpunkt gegenüber einer staatlichen Behörde vorbringen. Gestützt darauf formuliere die Regierung einen Antrag mit eigener Begründung, den der Landtag samt Begründung annehmen oder ablehnen kann.

Dabei spielt die Rollenverteilung eine wichtige Rolle. Der Landtag entscheidet nur über die Notwendigkeit, Dienstbarkeiten einzuräumen. Wie diese konkret ausgestaltet werden, legt die Regierung fest. Deshalb muss laut Staatsgerichtshof bereits aus dem Antrag der Regierung hervorgehen, welche Rechte eingeräumt werden sollen. Nur so lasse sich beurteilen, ob der Eingriff in die Rechte der Bodeneigentümer verfassungskonform ist.

Ein Verfahren aus dem Jahr 1887

Der Staatsgerichtshof betont in seinem Urteil die Besonderheiten des Enteignungsverfahrens. Es sei weder ein Gerichts- noch ein Verwaltungsverfahren. Das mehrstufige Verfahren ist in einem Gesetz aus dem Jahr 1887 geregelt und sieht ein Zusammenwirken von Regierung und Landtag vor.

Grundsätzlich steht der Weg der Enteignung der Swissgrid AG offen. Die Enteignungsbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes knüpfen laut Staatsgerichtshof nicht an die Staatsangehörigkeit an. Sie gelten damit auch für die Schweizer Netzgesellschaft als Eigentümerin der Höchstspannungsleitung.

Im zweiten Verfahrensgang wird der Landtag seine Entscheidung angemessen begründen müssen. Dies werde wohl unter erneuter Einbeziehung der Regierung geschehen, hält der Staatsgerichtshof fest.