DpL reicht Gesetzesinitiative zu Zuwendungen und Sponsoring ein

dpl_simon

Die Fraktion der Demokraten pro Liechtenstein hat heute im Landtag eine Gesetzesinitiative eingereicht, die klare Regeln für die Annahme von Zuwendungen und Sponsoringvereinbarungen zugunsten des Landes schaffen soll. Auslöser war die Debatte um Schenkungen im Zusammenhang mit der geplanten Landesbibliothek.

Die Initiative verlangt eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) und sieht zwei neue Artikel vor. Art. 32a regelt künftig Zuwendungen wie Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen: Ab einem Wert von 250’000 Franken soll nicht mehr die Regierung allein, sondern der Landtag durch Beschluss über die Annahme entscheiden. Unterhalb dieser Schwelle verbleibt die Zuständigkeit bei der Regierung.

Dasselbe Prinzip gilt gemäss Art. 32b für Sponsoring – also für finanzielle oder geldwerte Beteiligungen Dritter an Projekten oder Einrichtungen des Landes, die mit einer Gegenleistung verbunden sind. Auch Sponsoringvereinbarungen ab 250’000 Franken würden demnach einen Landtagsbeschluss erfordern. Zudem sollen solche Vereinbarungen offengelegt und veröffentlicht werden.

Weitere Neuerungen: Zuwendungen dürfen nur auf Basis schriftlicher Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen angenommen werden. Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Finanzbeschlüsse vorliegen.

Hintergrund: Landesbibliothek und Landtagsdebatte

Den Anlass für die Initiative bildete die Diskussion um Schenkungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Post- und Verwaltungsgebäudes für eine neue Landesbibliothek. In der Landtagssitzung vom 8. Mai 2026 wurde laut Begründung der Initiative deutlich, dass das geltende Finanzhaushaltsgesetz keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, welches Staatsorgan über die Annahme bedeutender Zuwendungen zu entscheiden hat.

Die DpL kritisiert in ihrer Begründung die Haltung der Regierung, wonach solche Zuwendungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und ohne Mitwirkung des Landtages zulässig seien. Gerade bei erheblichen zweckgebundenen Leistungen Dritter genüge es nicht, sich allein auf die allgemeine Verwaltungs- oder Organisationszuständigkeit der Regierung zu stützen.

Rückwirkend ab 1. Januar 2026

Die Initiative sieht vor, dass das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Dies begründen die Initianten damit, dass die Neuregelung an noch laufende oder noch nicht abgeschlossene Vorgänge anknüpfe. Bereits definitiv abgeschlossene Rechtsverhältnisse würden nicht rückwirkend aufgehoben.