Zu lange Stämme, zu scharfe Worte

Fürstliches Landgericht Verhandlungssaal 1

Innenaufnahmen vom Verhandlungssaal 1 | Bildquelle: Fürstliches Landgericht

Ein Holztransport im Januar und ein wütender Instagram-Post beschäftigten heute das Fürstliche Landgericht. Im Auftrag einer Gemeinde transportierte ein Fahrer eines unterländer Unternehmens Holzstämme. Diese ragten 9,89 Meter über den Anhänger hinaus – 4,89 Meter mehr als die erlaubten fünf Meter. Die Landespolizei stoppte den Transport und zeigte den Fahrer wegen Übertretungen nach Art. 88 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 SVG, Art. 71 Abs. 3 VRV und Art. 56 Abs. 2 VRV an.

Am Folgetag veröffentlichte die Medienstelle der Landespolizei eine Mitteilung zum Vorfall – mit Androhung eines Führerausweisentzugs und einem Zwinkersmiley. Das erboste den Angeklagten. Auf seinem Instagram-Profil postete er ein Bild der Mitteilung, überlagert mit rotem Text: „Funkenlatten zu lang oder Eier zu klein um echte Kriminelle zu jagen.» Im nächsten Absatz soll er die Medienstelle direkt beleidigt haben. Nach rund einer halben Stunde löschte er den Post. Bei den Polizisten entschuldigte er sich.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen öffentlicher Beleidigung einer Behörde nach §§ 115 Abs. 2 und 116 StGB.

Der Verteidiger trug in seinem Eröffnungsplädoyer vor, das Unternehmen führe seit Jahren solche Transporte für die Gemeinde durch. Stets habe die Gemeinde die Ausnahmebewilligungen eingeholt – der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass auch diesmal eine Bewilligung vorgelegen habe. Ein Irrtum über rechtfertigende Tatsachen schliesse die Strafbarkeit aus. Zudem sei die Ladung mit einem Drehlicht ordnungsgemäss gesichert worden.

Zum Instagram-Post argumentierte der Verteidiger, das Profil sei auf privat gestellt gewesen – nur Kollegen und Familienmitglieder hätten den Post gesehen. Ausserdem sei die Medienstelle keine Behörde und damit kein taugliches Objekt nach § 115 StGB. Es habe sich um eine Entrüstungsbeleidigung gehandelt, und der Angeklagte habe sich entschuldigt.

Der Angeklagte selbst schilderte, er habe zahlreiche Transporte für die Gemeinde absolviert. Stets habe die Gemeinde die Bewilligungen organisiert – er habe sie früher gesehen. Diesmal habe Zeitdruck geherrscht und er habe nicht explizit nachgefragt. Das Fahrzeug sei eine teure Spezialanfertigung mit einer nachlenkenden Achse, spezielle für solche Transporte. Vorne und hinten seien Begleitfahrzeuge der Gemeinde gefahren, die Stämme durch ein Drehlicht gekennzeichnet worden. Er sei Fachmann und habe die Situation im Griff gehabt. Zahlreiche Personen hätten ihn nach der Medienmitteilung kontaktiert. Das habe ihn im Zorn hingerissen. Nach einer halben Stunde habe er sich beruhigt und den Post gelöscht. Im Schlussplädoyer bekräftigte der Verteidiger seinen Antrag auf Freispruch. Der Angeklagte erklärte, sein Zorn habe der Medienstelle gegolten – nicht den Polizisten. Der Post sei eine blöde Idee gewesen, er werde so etwas nicht mehr tun.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten schliesslich wegen der SVG-Übertretungen zu einer Busse von 500 Franken sowie wegen Beleidigung einer Behörde zu einer Geldstrafe von 3’000 Franken, bedingt ausgesetzt auf ein Jahr Probezeit.

Der Fahrzeugführer trage die Verantwortung für die Bewilligung und müss sie mitführen, erleuterte der Richter die Begründung. Ausserdem reiche für eine fast zehn Meter überragende Ladung ein Drehlicht nicht aus – dafür brauche es Tafeln oder ähnliches.

Den Instagram-Post beurteilte er zweiteilig. Den zweiten Absatz, direkt an die Medienstelle gerichtet, erachtete er als nicht nach § 115 StGB strafbar: Die Medienstelle sei keine Behörde. Eine einfache Beleidigung hätte innerhalb von sechs Wochen angezeigt werden müssen – das sei nicht geschehen. Den ersten Absatz hingegen wertete er als Angriff auf die Landespolizei als Behörde mit Hoheitsgewalt. „Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Landespolizei nicht unter diesen Tatbestand fassen wollte», hielt er fest.

Eine Entrüstungsbeleidigung, die zur Straffreiheit geführt hätte, liegt aus seiner sicht nicht vor: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung scheide diese bei schriftlichen Äusserungen von vornherein aus. Zudem habe sich der Post eher auf die Kontrolle bezogen als auf die Medienmitteilung. Den Ton der Polizeimitteilung sah auch der Landrichter kritisch. Den Zwinkersmiley sah er jedoch als Ausdruck von «Bürgernähe». Der Angeklagte habe Anspruch auf Persönlichkeitsschutz gehabt – aber so könne man nicht reagieren.

Als mildernd wertete der Landrichter die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Unbesonnenheit der Tat. Straferschwerungsgründe erkannte er keine. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung. Weder Verteidigung noch Staatsanwaltschaft gaben eine Rechtsmittelerklärung ab.

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