Kleptomanische Rentnerin erhält Bewährungsstrafe

Fürstliches Landgericht Verhandlungssaal 1

Innenaufnahmen vom Verhandlungssaal 1 | Bildquelle: Fürstliches Landgericht

Eine 79-jährige Schweizerin stand heute vor dem Fürstlichen Landgericht. Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, am 12. August 2025 in der Vaduzer Post Grusskarten im Wert von 391 Franken gestohlen zu haben. Kurz danach steckte sie in einem Geschäft im Städtle weitere Postkarten und Briefmarken ein. Eine Angestellte stellte sie beim Verlassen des Ladens.

Die Beschuldigte wohnt in der angrenzenden Schweiz. Zwischen 2016 und 2020 wurde sie in der Schweiz bereits dreimal wegen Ladendiebstahls verurteilt, teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbruch – sie hatte bereits ein Hausverbot im Laden. Vor zehn Jahren hätte sie auch in Schaan etwas mitgehen lassen, gab sie an.

Vor Gericht zeigte sie sich geständig. Sie wisse nicht, warum sie stehle. Geld fehle ihr eigentlich nicht. Der Landrichter fragte, ob es um den Reiz gehe. Darauf konnte oder wollte die Angeklagte nicht antworten. Ein Polizist habe ihr einmal geraten, mit einem Arzt zu sprechen. Es könnte in Richtung Kleptomanie gehen. Ein- bis zweimal im Jahr verspüre sie den Drang, in einem Geschäft etwas einzustecken. Bei jemandem, den sie kenne, oder in ihrem Dorf würde sie nie etwas nehmen. In ihrem Schlusswort deutete die Rentnerin an, mit einem Arzt sprechen zu wollen. Überzeugend klang das nicht.

Der Landrichter verkündete das Urteil: zwei Monate auf Bewährung. Die Probezeit setzte er auf drei Jahre an – den längstmöglichen Zeitraum. Zusätzlich muss die Frau Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

Das Geständnis wertete das Gericht mildernd. Allerdings handelte es sich um ein Tatsachengeständnis, da die Frau erwischt wurde und die Karten bei sich trug. Auch dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, werte der Richter mildernd. Erschwerend wirkten die zahlreichen Vorstrafen, auch wenn die letzte Verurteilung fünf Jahre zurückliegt.

Geldstrafen hätten bisher nicht gereicht, begründete der Richter. Daher sei nun eine Freiheitsstrafe notwendig. Zwei Monate entsprechen einem Drittel des möglichen Strafmasses von sechs Monaten. Er hoffe, dass dies nachhaltigen Ansporn gebe. Er riet der Rentnerin, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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