Das Fürstliche Landgericht verurteilte heute einen italienischen Staatsbürger wegen der Verwendung eines gefälschten Führerausweises. Der Mann erschien nicht zur Verhandlung. Das Gericht führte das Verfahren in Abwesenheit durch.
Ein gefälschtes Dokument aus Italien führte am Freitag zu einer Verurteilung vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz. Der Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Der Richter entschied daher in Abwesenheit des italienischen Staatsbürgers.
Grenzbeamte kontrollierten den Angeklagten am 15. Juli 2024 bei der Einreise in Schaanwald. Er legte ihnen einen italienischen Führerausweis vor. Die Prüfung ergab: Das Dokument war eine Totalfälschung. Dafür beantragte die Staatsanwältin eine tat- und schuldangemessene Strafe. Sie forderte zudem die Einziehung des gefälschten Führerausweises.
Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt, er habe den Ausweis vor 15 Jahren von einer Fahrschule erhalten – nach einem zweiwöchigen Kurs.
Diese Aussage wertete der Landrichter als Schutzbehauptung. In Italien braucht man für einen Führerausweis eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung. Nach der Überzeugung des Landrichters wusste der Angeklagte daher, dass der Ausweis gefälscht war. Er wusste auch, dass er ohne Fahrerlaubnis fuhr.
Am Ende verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen der Verwendung des gefälschten Führerausweises im Rechtsverkehr zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Franken. Das ergibt 4000 Franken. Zusätzlich verhängte das Gericht eine Busse von 500 Franken. Der Mann war ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren.
Vom Vorwurf des Besitzes einer besonders geschützten gefälschten Urkunde gem. §224 StGB sprach der Richter ihn frei. Den Freispruch begründet er damit, dass durch die tatsächliche Nutzung im Verkehr gemäss § 223 das Vergehen des Besitzes bereits abgegolten war und eine doppelte Bestrafung nicht zulässig wäre.
Der Richter setzte die Geldstrafe auf Bewährung aus. Die Probezeit beträgt ein Jahr. Die Busse muss der Angeklagte jedoch bezahlen. Zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht mildernde Umstände. Der Mann ist bisher unbescholten. Erschwerende Gründe lagen nicht vor. Die 100 Tagessätze liegen am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens. Dieser reicht bis zu 720 Tagessätze. Das Gericht ordnete auch die Einziehung des gefälschten Führerausweises an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.
