Vor dem Fürstlichen Landgericht stand am heute eine ehemalige Angestellte eines Transportunternehmens, um sich dem Vorwurf der Veruntreuung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hatte der Frau vorgeworfen, zwischen März und Juni 2023 insgesamt 934,13 Franken aus der Firmenkasse entwendet zu haben.
Die Verhandlung dauerte fast vier Stunden. Für die Staatsanwältin war der Fall von Anfang an klar: Die Angeklagte habe als Kassaverantwortliche entweder Geld aus der Kasse genommen oder erhaltenes Bargeld nicht eingezahlt.
Der Verteidiger widersprach: Er konstatierte «Beweisnot statt Beweise». Die Kassenführung im Unternehmen sei seit je her chaotische gewesen. Zudem wies er darauf hin, dass es keine Ein-Rappen-Münzen gibt. Der angegebene Betrag könne daher rechnerisch nicht stimmen.
Die Angeklagte beteuerte ihre Unschuld. Sie erklärte, dass Chauffeure auch nach Feierabend und am Wochenende Geld für Reisespesen aus der Kasse genommen hätten. Auch der Chef habe manchmal Geld entnommen und in den Tresor gelegt. Da oft in ihrer Abwesenheit Geld herausgenommen wurde, habe sie keinen Überblick gehabt. Diesen Umstand habe sie mehrfach angesprochen.
Als Zeuge sagte unter anderem der Geschäftsführer aus, der bestätigte, selbst einen Kassenschlüssel gehabt zu haben. Vor die Anklagte bei ihm gearbeitet hätte, hätte er die Kasse selbst geführt. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er das von Hand oder mit einer Excell-Liste getan hatte. Auch ober der Angeklagten der Kassenstand bei der Übergabe bekannt gegeben wurde und die Kassa nachgezählt wurde, wusste er nicht mehr. An viele Details er sich an viele Details nicht mehr genau erinnere. Wie genau der Fehlbetrag berechnet wurde, gekommen sei, konnte er nicht sagen. Lediglich die Barzahlung von 750 Franken konnte er konkret benennen. Ein Chauffeur hätte eine Barzahlung entgegengenommen. Am nächsten Tag sei diese weder verbucht noch das Geld in der Kasse gewesen. Er hätte irgendwann die Kasse morgens, mittags und abends gezählt. Dabei sei ihm einmal aufgefallen. Dass am Mittag 200 Franken weniger in der Kasse waren, als am Morgen. Dass es keine 1-Rappen-Münzen gibt, überraschte ihn sichtlich.
Aufgrund der Zeugenaussage änderte die Staatsanwältin die Anklage von Veruntreuung zu Diebstahl. Da der Geschäftsführer ebenfalls einen Schlüssel besessen habe, sei die Angeklagte nie allein für die Kasse verantwortlich gewesen. Somit hätte sie keinen Alleingewahrsam gehabt und statdessen einen Diebstahl verwirklicht. Den Deliktsbetrag reduzierte sie auf 950 Franken und forderte eine schuldangemessene Bestrafung.
Der Verteidiger beantragte weiterhin Freispruch. Es gebe keine eindeutigen Beweise. Das Chaos in der Kassenführung habe die Firma zu verantworten. Die Angeklagte hätte weder Geld veruntreut noch Geld gestohlen.
Die Landrichterin folgte der Verteidigung und sprach die Angeklagte frei. Die Kassenführung sei nicht ordnungsgemäss gewesen. Damit fehlten schlüssige Beweise für einen Schuldspruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.