Startseite Inland Staatsgerichtshof weist Casino-Beschwerde zurück

Staatsgerichtshof weist Casino-Beschwerde zurück

Staatsgerichtshof des Fürstentum Liechtensteins
werbung_3

Der Staatsgerichtshof hat in einem Urteil die Individualbeschwerde dreier Casinos gegen das Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Austausch von Daten gesperrter Spieler abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen, drei in Liechtenstein ansässige Casinobetreiber, hatten geltend gemacht, dass das Abkommen ihre verfassungsmässigen Rechte verletze.

Hintergrund des Verfahrens

Das Abkommen, das am 20. Oktober 2022 unterzeichnet wurde und am 7. Januar 2025 in Kraft trat, verpflichtet Casinobetreiber in beiden Ländern, Informationen über gesperrte Spieler auszutauschen. Ziel ist es, dem grenzüberschreitenden problematischen Spielverhalten entgegenzuwirken und den Spielerschutz zu verbessern.

Die Casinos sahen sich dadurch jedoch in ihren Rechten verletzt. Sie argumentierten, dass das Abkommen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie das Gleichheitsgebot verstosse. Insbesondere befürchteten sie erhebliche finanzielle Einbussen, da viele Spieler aus der Schweiz, die dort gesperrt sind, nun auch in Liechtenstein nicht mehr spielen können.

Gericht sieht keine Rechtsverletzung

Nach ausführlicher Prüfung wies der Staatsgerichtshof die Beschwerde vollständig zurück. In der Begründung hiess es, dass die Casinos keine verfassungsmässig geschützte Eigentumsposition innehätten, da ihre Lizenzen lediglich Polizeibewilligungen und keine Konzessionen seien. Daher geniessen sie nicht denselben Schutz wie konzessionierte Unternehmen.

Zudem hätten die Casinobetreiber bereits bei ihrer Gründung wissen müssen, dass ein grenzüberschreitender Datenaustausch angestrebt wurde. Entsprechende Vorhaben seien bereits seit Jahren in Diskussion gewesen, und die Betreiber hätten sich darauf einstellen können.

Das Gericht befand weiter, dass der Schutz vor exzessivem Spielverhalten ein legitimes öffentliches Interesse darstelle und das Abkommen in verhältnismässiger Weise zur Erreichung dieses Ziels beitrage. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Gleichheitsprinzip liege nicht vor, da das Abkommen einheitlich auf alle Casinobetreiber in Liechtenstein angewendet werde.

werbung_3

Kommentar Abgeben

1