Startseite InlandGericht Als Leistungsbezüger hat man eine Garantenstellung

Als Leistungsbezüger hat man eine Garantenstellung

Landgericht
werbung_3

Ein 54-jähriger Mann aus Nendeln musste sich wegen des Vorwurfs des schweren Betrugs und der Geldwäsche vor dem Fürstlichen Landgericht verantworten. Die Anklage warf ihm schweren Betrug und Geldwäsche vor. Der Angeklagte soll Ergänzungsleistungen in Höhe von 32’700 Franken zu Unrecht bezogen.

Krankentaggelder seiner Frau soll er nicht angegeben haben. Dadurch erhielt er eine monatlich 1’400 Franken zu viel ausbezahlt. Der Angeklagte beteuerte seine Unschuld und erklärte, alle nötigen Dokumente eingereicht zu haben. Den Arbeitsvertrag, die Kündigung und das Arztzeugnis habe er an die AHV gesendet und sich bei der Sachbearbeiterin rückversichert.

Die Staatsanwältin stellte fest, dass dem Angeklagten auffallen hätte müssen, dass etwas nicht stimmen, wenn er plötzlich wesentlich mehr Geld bekommt, obwohl sie die sonstigen Einkünfte nicht verringert hätten. Das frühere, ähnliche Verfahren hätte ihm als Warnung dienen müssen. Die damalige Einstellung des Verfahrens war zu seinen Gunsten erfolgt, heute könne ihm daher nicht mehr zugute kommen, dass er es nicht gewusst habe.

«Man bekommt nicht nur Papier, man bekommt auch Geld. Damit gibt es auch Pflichten»

Die Staatsanwältin

Papierkram zu übersehen, sei keine Entschuldigung. Auch sei irrelevant, dass die AHV Fehler gemacht habe. Da der Angeklagte das zu viel erhaltene Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, hätte er auch eine Eigengeldwäsche verwirklicht. Dazu sagte dieser, dass er das Geld zum Leben gebraucht habe: «Wir haben uns keinen Luxus gegönnt«.

Der Landrichter verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen an 200 Franken, somit insgesamt 4’000 Franken. Diese wurde für eine Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Wenn der Angeklagte innerhalb der nächsten zwei Jahre keine weiteren Straftaten begeht, muss er die Strafe nicht bezahlen.

Zur Begründung sagte Richter, dass der Angeklagte aufgrund des bereits Vorfalls von 2021, wo ebenfalls seine Frau Leistungen bekommen hatte, die der AHV nicht gemeldet wurden und er danach Probleme bekam, entsprechend zwei- oder dreimal nachfragen hätte müssen.

Bei der Strafhöhe berücksichtigte der Richter, dass er schon ein grosses Mitverschulden bei der AHV sehe. Nichtsdestotrotz hätte der Angeklagte genauer hinschauen müssen. «Sie haben da eine Meldepflicht, der sind Sie nicht nachgekommen«, sagte er.

Die AHV wurde mit ihrem Privatbeteiligtenanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dazu sagte der Richter, dass es aufgrund der Formulierung im Strafantrag nicht klar sei, ob das Land Lichtenstein oder die AHV geschädigt wurde. Daher konnte er der AHV nicht den Schadensbetrag zusprechen. Sie muss nun versuchen, dieses Geld auf dem Zivilrechtsweg einbringlich zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

Banner BM HP Occ v2 JPG

Kommentar Abgeben

1