Ministerium: Zweite Tablette darf in Liechtenstein eingenommen werden
Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat in einer Medienmitteilung zur geltenden Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch Stellung genommen. Anlass sind laut Ministerium widersprüchliche Aussagen, die im Zusammenhang mit der Volksinitiative „Fristenlösung für Liechtenstein“ öffentlich diskutiert werden und zu Unsicherheiten geführt hätten.
Zentral ist die Klarstellung zum medikamentösen Abbruch: Die erste der üblicherweise zwei Tabletten wird im Rahmen der ärztlichen Behandlung in einer Klinik im grenznahen Ausland eingenommen. Die zweite Tablette darf die Frau straffrei auch in Liechtenstein einnehmen. Anders liegt der Fall bei einer Selbstabtreibung ohne ärztliche Begleitung – hier macht sich die Frau strafbar.
Seit der 2015 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs bleibt eine Frau straffrei, wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt vornehmen lässt. Ein generelles Informations- oder Beratungsverbot für Ärzte, Psychologen oder anerkannte Beratungsstellen besteht laut Ministerium ebenfalls nicht: Ärzte dürfen medizinisch beraten, über Behandlungswege aufklären und Adressen geeigneter Kliniken weitergeben. Verboten bleibt das öffentliche Anbieten oder Bewerben entsprechender Dienstleistungen und Verfahren.
„Im Mittelpunkt steht die Unterstützung und die Gesundheit der Betroffenen“, wird Gesellschaftsminister Emanuel Schädler in der Mitteilung zitiert.

