Das Fürstliche Landgericht verurteilte heute ein Ehepaar mit ukrainischer und ungarischer Staatsbürgerschaft wegen Täuschung der Behörden. Die beiden erhielten je eine bedingte Geldstrafe.
Das Ehepaar reiste Ende 2022 mit seinen Söhnen nach Liechtenstein ein. Beim Ausländer- und Passamt stellten sie einen Asylantrag. Die Behörde erkannte ihnen den Schutzstatus zu. Bei der Befragung gaben sie jedoch nur die ukrainische Staatsangehörigkeit an. Sie legten nur ukrainische Pässe vor. Die ungarische Staatsbürgerschaft gaben sie nicht an.
Im November 2023 bemerkte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle den ungarischen Pass. Die Beamten informierten das Ausländer- und Passamt. Diese erstattete Anzeige. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Täuschung der Behörden nach Artikel 86 des Asylgesetzes.
Die Angeklagten erschienen nicht zur Verhandlung. Sie reisten in die Ukraine zurück. In einem Schreiben an das Gericht bestätigten sie, nur die ukrainische Staatsbürgerschaft angegeben zu haben. Man habe sie jedoch nicht explizit nach anderen Staatsangehörigkeiten gefragt.
Eine Sachbearbeiterin sagte als Zeugin aus. Sie konnte sich jedoch nicht an den Einzelfall erinnern. Die Behörde belehre die Antragsteller ausführlich, sagte sie. Die Belehrungen würden auch übersetzt.
Der Landrichter verurteilte die Angeklagten zu je einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 15 Franken. Das entspricht 1’050 Franken. Er setzte die Strafe für eine Probezeit von einem Jahr zur Bewährung aus. Mildernd wertete der Richter das Geständnis und die Unbescholtenheit der Angeklagten. Erschwerende Umstände sah er nicht. Die Strafe liegt daher im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Sie müssen zudem unrechtmässig bezogene Sozialleistungen in Höhe von 37’632 Franken zurückzahlen.
In einem Asylverfahren treffe die Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Es sei bekannt, dass man alle Tatsachen angeben müsse, insbesondere wenn eine davon einen Grund für das Versagen des Schutzstatus sei, erklärte der Richter in der Urteilsbegründung. Bei einer EU-Staatsbürgerschaft sei die der Fall. Da sie die ungarische Staatsbürgerschaft nicht angaben, hätten sie die Täuschung der zuständigen Behörde in Kauf genommen. Damit sei der bedingte Vorsatz erfüllt. Das Abwesenheitsurteil ist nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung.
